2.2 Irreführung über die Ware oder Leistung (Produkt)

Verbot des Hinweises auf Konkursmasse nach § 30 UWG europarechtskonform

(OGH 25.5.2004, 4 Ob 86/04g)

Leitsatz:
Die Werbung mit "Großer Konkursversteigerung" für Waren, welche nicht mehr der Konkursmasse angehören, ist unzulässig, wobei dieses per-se Verbot auch mit Art 28 EG vereinbar ist (siehe allerdings Anmerkung am Ende!).

Zusammenfassung:
Die Beklagte erwarb mit Genehmigung des Gerichts die Fahrnisse einer in Konkurs gegangenen Bauunternehmung. Sie bewarb dabei die Veräußerung dieser Gegenstände in einem Verkaufskatalog mit "Grosse Konkursversteigerung der Maschinen usw aus der Konkursmasse der Firma XY".

Der OGH verweist in seiner letzten Entscheidung in diesem Verfahren zunächst auf das Urteil des EuGH vom 25.3.2004, C-71/02, wonach dieser aufgrund seines Vorabentscheidungsantrages erkannt hatte, dass Art 28 EG einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Mitteilung jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verbietet, wenn in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt wird, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören.

§ 30 Abs 1 UWG verbietet es daher auch europarechtskonform, in der Werbung auf die Herkunft einer Ware aus einer Konkursmasse Bezug zu nehmen, wenn die Ware zwar aus einer Konkursmasse stammt, zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw Mitteilung aber nicht mehr zu ihrem Bestand gehört.

Auf den Einwand hin, § 30 Abs 1 UWG verstoße gegen die Freiheit der Meinungsäußerung, wird die Beklagte vom OGH auf die Auffassung des EuGH hingewiesen, wonach eine Werbebeschränkung, wie sie hier vorgesehen ist, in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falls und des Entscheidungsspielraums der Mitgliedsstaaten nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handels steht.

Die beanstandete Ankündigung verwirklicht demnach einen Verstoß gegen § 30 UWG, und zwar unabhängig davon, ob sie zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Sinn des § 2 UWG geeignet ist. Das Unterlassungsbegehren ist somit berechtigt.

Anmerkung: Dieser Fall ist wohl wirklich "historisch", weil der EuGH aufgrund seiner Judikatur zur seit 2007 geltenden Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ein solches Werbeverbot bei einer neuerlichen Vorlage voraussichtlich als europarechtswidrig ansehen würde.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

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