2.2 Irreführung über die Ware oder Leistung (Produkt)

Unzulässige Bezeichnung als „Kürbis-Salatöl”

(OGH 15.11.1976, 4 Ob 379/76, zB ÖBl 1977, 37 - Kürbis-Salatöl)

Der Beklagte brachte als Kaufmann Salatöl in 1 l-Flaschen in den Handel. Die Flaschen trugen unter anderem die Beschriftung „mildes, würziges, südsteirisches Kürbis-Salatöl aus geschälten Kürbiskernen und Pflanzenölen“. Tatsächlich enthielten die Flaschen aber ein Mischöl aus Kürbiskernöl und anderen Ölen. Die klagende Mitbewerberin hielt diese Etikettierung für irreführend, weil sie ihrer Ansicht nach reines Kürbiskernöl erwarten ließe.

Dazu wurde vom OGH ausgeführt, daß eine Angabe schon gemäß § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist, wenn ihr trotz Richtigkeit von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unrichtiges entnommen werden kann. Es genügt, wenn durch die Ankündigung ein nicht ganz unerheblicher Teil des in Frage kommenden Interessentenkreises zu einer Auffassung kommt, die dem wahren Sachverhalt nicht entspricht. Bei einer mehrdeutigen Ankündigung muß der Ankündigende immer auch die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.

Die vom Beklagten verwendete Bezeichnung „Kürbis-Salatöl“ war geeignet, wenigstens bei einem nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums den Eindruck zu erwecken, daß reines Kürbiskernöl angeboten würde. Da die durch den Gesamteindruck der Ankündigung erweckten Vorstellung aber nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprach, wurde der Beklagte zur Unterlassung dieser irreführenden Bezeichnung verpflichtet.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 2 Irreführende Geschäftspraktiken

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