2.3 Irreführung über das Unternehmen

Spitzenstellungsbehauptung eines IT- bzw Internet-Magazins

(OGH 16.1.2001, 4 Ob 290/00a, zB wbl 2001, 289 - NET@LINE)

Die Beklagte ist Medieninhaberin des Magazins „NET@LINE“ mit dem Untertitel „Das österreichische IT-Magazin“. Sie bewarb ihre Zeitschrift mit dem Slogan „NET@LINE, Österreichs führendes Internet-Magazin“. Die Klägerin als Medieninhaberin des Magazin „M@il“ war der Ansicht, diese Aussage erwecke den Eindruck, es handle sich um das auflagenstärkste, meistgelesene und insgesamt bedeutendste Internet-Magazin in Österreich, was nicht den Tatsachen entspreche. Die weitere Aussage „Das österreichische IT-Magazin“ führe zu der Vorstellung, dieses Magazin sei die bedeutendste österreichische Internet-Fachzeitschrift. Sie brachte daher eine Unterlassungsklage ein.

Laut OGH hat die Beklagte mit ihrer Werbeaussage eine Spitzenstellung in Anspruch genommen. Die primär nach § 2 UWG zu beurteilende Alleinstellungswerbung ist wettbewerbsrechtlich dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung geeignet ist. Sie ist also grundsätzlich zulässig, wenn sie wahr ist, wofür es aber in der Regel nicht genügt, daß der Werbende nur einen geringfügig Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat. Der mit einer Alleinstellung behauptete Vorsprung muß deutlich und stetig sein,

Die Werbeaussagen der Beklagten richten sich an ein an Informationstechnologie interessiertes Publikum, dem die Abkürzung „IT“ für Informationstechnologie geläufig ist und das zwischen diesem Begriff und dem Begriff „Internet“ als einem seiner Teilbereiche sehr wohl unterscheidet. Für diesen Personenkreis bringt die Ankündigung „Das österreichische IT-Magazin“ eine dauerhaft stetige Spitzenstellung in den Bereichen der Informationstechnologie bezogen auf Zeitschriften österreichischer Herkunft zum Ausdruck. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Zeitschriftenhandel noch andere ausländische Zeitschriften anbietet, die sich gleichfalls mit diesem Fachgebiet beschäftigen.

Die Aussage der Beklagten ist daher schon dann (ohne Rücksicht auf Verbreitung oder Höhe der Auflage) richtig, wenn das Magazin „NET@LINE“ die einzige österreichische Zeitschrift ist, die sich mit Informationstechnologie (und nicht bloß mit einem ihrer Teilbereiche wie dem Internet) beschäftigt. Da die Beklagte dies auch behauptet hat und sich auf eine Auskunftsperson berufen hat, erweist sich laut OGH eine Ergänzung des Verfahrens um deren Einvernahme als erforderlich.

Die weitere Behauptung, NET@LINE sei „Österreichs führendes Internet-Magazin“ setzt einen erheblichen Vorsprung auf dem Gebiet es Internets voraus, wofür die von der Beklagten behaupteten Auflage- und Verkaufszahlen im Vergleich zu jenen der Klägerin nicht ausreichen. Die einstweilige Verfügung, diese Äußerung zu unterlassen, wurde daher vom OGH bestätigt.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 2 Irreführende Geschäftspraktiken

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