2.3 Irreführung über das Unternehmen

Aktuelle Rechtsprechung zur Spitzenstellungswerbung

(OGH 17.12.2001, 4 Ob 286/01i)

Leitsatz:
Die Ankündigung "der beste und preiswerteste Baumarkt" ist eine überprüfbare Tatsachenbehauptung und nur dann zulässig, wenn sie auch der Wahrheit entspricht.

Zusammenfassung:
Die Beklagte warb damit, der beste und preiswerteste Baumarkt zu sein. Dabei verwies sie zur Untermauerung dieser Ankündigung auf zwei in der Hörfunkwerbung als "amtlich" bezeichnete Marktstudien. Weiters strich sich diese Baumarkt-Kette als Testsieger heraus. Der Kläger sah darin eine Irreführung gemäß § 2 UWG.

Der OGH stellt dazu fest, dass die Auffassung der Vorinstanzen, es könne objektiv nachgeprüft (und nicht nur subjektiv bewertet) werden, ob ein Baumarkt der beste und preiswerteste sei, nicht zu beanstanden ist. Angaben darüber seien daher überprüfbare Tatsachenbehauptungen. Solche Behauptungen sind aber nur dann berechtigt, wenn die so beworbene Baumarkt-Kette tatsächlich eine Spitzenstellung besitzt. Im Übrigen darf Alleinstellung nicht schon dann behauptet werden, wenn der Werbende nur einen geringfügigen Vorsprung hat; zu fordern ist vielmehr eine nach Umfang und Dauer erhebliche Sonderstellung.

Diese Bedingung ist hier nicht verwirklicht, weil die Märkte der Beklagten nach der Nielsen-Studie nur "geringfügig" über dem Branchenquerschnitt liegen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird daher zurückgewiesen.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 2 Irreführende Geschäftspraktiken

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