2.3 Irreführung über das Unternehmen

Irreführende Bezeichnung als bester und preiswertester Baumarkt Österreichs

(OGH 17.12.2002, 4 Ob 244/02)

Leitsatz:
Der OGH hat die Behauptung, "bester und preiswertester Baumarkt" zu sein, als sachlich nachprüfbare Behauptung beurteilt, in Qualität und Preiswürdigkeit des Angebotes eine Spitzenstellung einzunehmen.

Zusammenfassung:
Der Beklagte warb auf Werbetafeln mit "Willkommen im besten* und preiswertesten* Baumarkt Österreichs!". Zu den Hinweiszeichen fanden sich dann in den Fußnoten Bezugnahmen auf unterschiedliche Studien. Der OGH bestätigte die auf Unterlassung dieser Ankündigung gerichtete einstweilige Verfügung, nachdem es in den einschlägigen Studien mehrere Baumärkte gab, die von einem größeren Prozentsatz als sehr preisgünstig beurteilt wurden. Selbst in der Preiseinschätzung der Kunden lagen die Märkte der Beklagten mit jenen von zwei Mitbewerbern gleichauf. Bei einer anderen Studie wurden wiederum nur Teilbereiche des Produktsortiments untersucht. Eine solche Behauptung ist aber nur dann berechtigt, wenn die so beworbene Baumarkt-Kette tatsächlich eine Spitzenstellung besitzt (OGH 17.12.2001 4 Ob 286/01i).

In weiterer Folge wurden die Fußnoten dann überklebt und fand sich nur mehr die Ankündigung selber. Der Kläger sah darin weiterhin eine irreführende Ankündigung. Vom Beklagten wurde hingegen vorgebracht, dass die Ankündigung ohne Fußnoten eine reklamehafte Übertreibung ohne eigentlichen Wesensgehalt wäre, dessen Gehalt erkennbar in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden Anpreisung liegen würde.

Laut OGH können auch solche Aussagen jedoch oft auf einen sachlich nachprüfbaren Tatsachenkern zurückgeführt werden, welcher durchaus ernst genommen wird und daher im Fall seiner Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet ist. Das trifft für die Ankündigung, "bester und preiswertester Baumarkt" zu sein, zu. Überprüfbarer Tatsachenkern ist die Behauptung, in Qualität und Preiswürdigkeit des Angebotes eines Spitzenstellung einzunehmen, welche den Baumärkten des Beklagten jedoch wie schon im ersten Verfahren festgestellt nicht zukommt.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 2 Irreführende Geschäftspraktiken

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