2.3 Irreführung über das Unternehmen

Bezeichnung "Institut" ohne wissenschaftliche Tätigkeit in gewissen Bereichen irreführend

(OGH 8.11.2005, 4 Ob 153/05m)

Leitsatz:
Die Bezeichnung eines Unternehmers als "Augeninstitut" ist laut OGH dann irreführend, wenn dort nicht auf wissenschaftlicher Basis gearbeitet wird, aber das Publikum in diesem Bereich es erwartet.

Zusammenfassung:
Der OGH hat schon ausgesprochen, dass die Bezeichnung "Institut" für sich allein mehrdeutig ist, weil sie nicht nur im Bereich der Erziehung, der Kultur und der Wissenschaft, sondern auch für gewerbliche Tätigkeiten verwendet wird. Wenn daher ein Gewerbetreibender diese Bezeichnung gebraucht, so muss er, um beim angesprochenen Publikum den Anschein einer staatlichen Einrichtung, öffentlicher Aufsicht oder Förderung oder der Zugehörigkeit zu einer Universität hintanzuhalten, durch aufklärende Zusätze einen eindeutigen Hinweis auf seine rein gewerbliche Betätigung geben.

Wird hingegen dem Wort "Institut" sogar noch eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt, die normalerweise Gegenstand wissenschaftlicher Forschung und Behandlung ist, so neigt der Verkehr zu der Annahme, dass es sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftliche Einrichtung handelt.

Nach diesen Grundsätzen ist der von den Beklagten in ihrer Werbung verwendete Begriff „Augeninstitut" als Bezeichnung ihrer Betriebsstätte in hohem Maße geeignet, beim Publikum einen unzutreffenden Eindruck zu erwecken, weil damit eine Spezialdisziplin der medizinischen Wissenschaften angesprochen wird. Von einem derart spezifizierten "Institut" erwartet das Publikum demnach auch, dass es auf wissenschaftlicher Basis arbeitet. Dieser Eindruck ist aber unrichtig, weil sich die Beklagten ausschließlich gewerblich betätigen und dabei keine eigene wissenschaftliche Tätigkeit entfalten.

Dass auch im gewerblichen Bereich der Beisatz „Institut" vielfältig verwendet wird, steht dem nicht entgegen, solange die dort erbrachten Dienstleistungen (Kosmetik, Massage uä) in keinem Zusammenhang mit Einrichtungen der Wissenschaft stehen. Die Ankündigung ist daher hier als irreführend anzusehen.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 2 Irreführende Geschäftspraktiken

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