2.3 Irreführung über das Unternehmen

Irreführende Ankündigung „Sie kaufen direkt vom Erzeuger”

(OGH 17.10.1978, 4 Ob 367, 368/78, zB ÖBl 1979, 101 – „Sie kaufen direkt vom Erzeuger”)

Die Beklagte erzeugte und vertrieb Küchenmöbel und handelte außerdem mit Elektrogeräten insbesondere für die Küche. In einer Zeitung veröffentlichte die Beklagte eine Anzeige, in welcher unter der fettgedruckten Überschrift „Sie kaufen direkt vom Erzeuger“ technische Geräte wie zB Gefriertruhen und Küchenmöbel angeboten wurden. Der Schutzverband als Kläger sah in dieser Ankündigung eine Irreführung und brachte unter anderem deswegen eine Unterlassungsklage ein.

Der OGH stellte dazu fest, daß die Ankündigung „Sie kaufen direkt vom Erzeuger“ dahin verstanden wird, daß zumindest die ausdrücklich angepriesenen Waren in einem Betrieb des Werbenden erzeugt und von diesem unter Ausschaltung des Zwischenhandels vertrieben werden. Damit wird die Erwartung besonderer Vorteile der angebotenen Ware, insbesondere von Qualität und Preisgünstigkeit erweckt. Wenn der Werbende zum Teil selbst hergestellte Ware und zum Teil zugekaufte Handelsware vertreibt, muß er bei einer solchen Ankündigung alles vermeiden, was zu einer Irreführung über den Umfang der eigenen Produktion führen könnte.

Die Beklagte wies aber in der beanstandeten Ankündigung nicht darauf hin, daß er nur die Küchenmöbel selbst erzeugen würde. War der Erzeuger bei Markenartikeln durch die Angabe der betreffenden Marke zB einer Gefriertruhe noch erkennbar, so traf dies jedenfalls bei den übrigen markenlosen Artikeln nicht zu. Die Gefahr einer Irreführung über „Bezugsart und Bezugsquelle“ wurde daher bejaht und der Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Ankündigung verurteilt.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 2 Irreführende Geschäftspraktiken

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)