Aktuelle JudikaturDeutsches Bundeskartellamt untersagt Amazon Eingriff in Händlerpreise
Die Entscheidung vom 5.2.2026 erging vor dem Hintergrund, dass Amazon nicht nur Betreiber der Online-Plattform ist, sondern dort auch selbst Produkte anbietet („Amazon Retail“). Damit konkurriert Amazon unmittelbar mit den Händlern, die auf dem Online-Marktplatz („Amazon Marketplace“) Produkte anbieten. Rund 60 Prozent der über amazon.de vertriebenen Waren werden von unabhängigen Dritthändlern verkauft.
Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts kontrolliert Amazon die Preise der Händler. Erachtet Amazon diese Preise als zu hoch, werden die entsprechenden Angebote entweder ganz vom Marktplatz entfernt oder nicht mehr im hervorgehobenen Einkaufsfeld („Buy Box“) angezeigt. Diese Einschränkung der Sichtbarkeit ihrer Angebote ist für die betroffenen Händler nicht vorhersehbar.
Nach Ansicht des Bundeskartellamts stellt diese Praxis einen Marktmachtmissbrauch nach dem deutschen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und Artikel 102 AEUV dar. So könne Amazon durch diese Preiskontrolle das Preisniveau auf der Plattform nach eigenen Vorstellungen steuern, die Preisstruktur als Wettbewerbsvorteil gegenüber dem restlichen Onlinehandel nutzen und die Händler indirekt zu Preisen zwingen, die nicht kostendeckend seien. Diese Preiskontrollmechanismen seien ein massiver Eingriff in die unternehmerische Freiheit.
Amazon wurde daher untersagt, in systematischer, intransparenter Weise Preisobergrenzen festzusetzen und Deaktivierungen von Angeboten bzw Buy-Box-Ausschlüssen allein wegen „zu hoher“ Preise vorzunehmen. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Wucherpreisen, dürfe Amazon eingreifen – und selbst dann nur unter strengen Transparenz- und Dokumentationspflichten. Weiters wurde eine „Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils“ angeordnet und Amazon zur Zahlung von EUR 59 Mio verpflichtet.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Amazon kann dagegen eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.Zurück zur Liste
Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2026)