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Regierungsvorlage für UWG-Novelle 2026 veröffentlicht

15.06.2026

Die Europäische Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo-RL) wird durch eine Ergänzung der Bestimmungen des UWG in das nationale Recht umgesetzt. Damit gelten ab 27. September 2026 auch in Österreich strenge Regeln gegen irreführende Umweltaussagen oder fragwürdige Umweltzeichen („Greenwashing“).
- Allgemeine Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern wie „umweltfreundlich”, „grün”, „nachhaltig”, „ökologisch”, die nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise spezifiziert werden bzw die nicht auf einem (zulässigen) Nachhaltigkeitssiegel enthalten sind, sind nur mehr erlaubt, wenn der Nachweis einer „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ erbracht werden kann (insbesondere durch das EU-Umweltzeichen oder offizielle nationale Umweltzeichen).
- Nachhaltigkeitssiegel (Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, auch betreffend soziale Merkmale) dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie von staatlichen Stellen stammen oder auf einem im UWG genau definierten Zertifizierungssystem beruhen.
- Aussagen über zukünftige Umweltleistungen müssen auf der Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen getroffen werden.
- Umweltaussagen über Teilaspekte, die fälschlicherweise den Eindruck erwecken, das ganze Produkt bzw die gesamte Geschäftstätigkeit sei umweltfreundlich, sind verboten.
- Die Aussage, dass ein Produkt klimaneutral sei oder verringerte bzw sogar positive Auswirkungen auf die Umwelt habe, ist unzulässig, wenn sich diese Aussage auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet.

Im Begutachtungsentwurf ist folgende Übergangsregelung vorgesehen: Bis drei Jahre nach Inkrafttreten der im zweiten Satz genannten Bestimmungen können zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen gegen die im zweiten Satz genannten Bestimmungen nur geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden.

Neben den Bestimmungen zur Umsetzung der EmpCo-RL finden sich im Entwurf weitere, wichtige Neuregelungen:
So soll die Werbung mit Vorteilen, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben, als irreführend gelten bzw soll es nun explizit verboten sein, Produktanforderungen als Besonderheit des Angebots des Unternehmers zu präsentieren, die ohnehin kraft Gesetzes für alle Produkte gelten (die „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ wurde schon bisher von der Judikatur als unlauter angesehen).
Um den verbreiteten Praktiken der „frühzeitigen Obsoleszenz“ von Waren entgegenzuwirken, soll ein neues Verbot im Anhang des UWG jedwede kommerzielle Kommunikation über eine Ware untersagen, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält. Auch bestimmte irreführende Informationen betreffend Softwareaktualisierungen sollen verboten sein.

Weiters sollen insbesondere folgende Verhaltensweisen künftig per-se verboten sein:
- die falsche Behauptung gegenüber Verbrauchern, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat;
- die Präsentation einer Ware gegenüber Verbrauchern als reparierbar, wenn sie es nicht ist;
- das Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist;
- die wiederholte Aufforderung an einen Verbraucher, der Empfänger von Dienstleistungen ist, beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz auf einer Online-Schnittstelle eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Pop-up-Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird.

Außerdem enthält die Regierungsvorlage eine eigene Regelung gegen Abmahnmissbrauch. Damit sollen gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen nun ausdrücklich Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz zur Verfügung stehen. Gemäß der gesetzlichen Definition liegt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vor, wenn (kumulativ)
1. eine größere Zahl von inhaltlich sehr ähnlichen Abmahnungen durchgeführt wird, 2. keine oder im Verhältnis zu den Abmahnungen nur eine geringfügige Anzahl von Klagen erhoben wird, wenn eine gütliche Lösung abgelehnt wird und
3. die Abmahnung vorwiegend dazu dient, wirtschaftliche Einnahmen zu erzielen, ohne die bewirkten Rechtsverletzungen konkret bekämpfen zu wollen.

Stellungnahmen zum Entwurf sind bis spätestens 19. Juni 2026 an die E-Mail-Adresse wettbewerbspolitik@bmwet.gv.at zu richten.

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