Aktuelle JudikaturBuchungsplattform muss private Vermieter offenlegen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Rechte von Reisenden bei der Buchung privater Unterkünfte als wesentlich angesehen. Nach einer aktuellen Entscheidung muss eine Buchungsplattform für Unterbringungsmöglichkeiten (hier als Beklagte Booking.com) Kunden unverzüglich nach einer Buchung den Namen und die ladungsfähige Anschrift auch eines privaten Unterkunftsgebers bekannt geben. Eine bloße Kontaktmöglichkeit über die Plattform oder eine Auskunft erst auf Nachfrage reicht definitiv nicht aus.
Bei der Buchung einer Unterkunft kommt der Vertrag grundsätzlich direkt zwischen dem Buchenden und dem jeweiligen Unterkunftgeber zustande. Gerade bei privaten Vermietern war für Kundinnen und Kunden jedoch bislang nicht ersichtlich, wer genau ihr Vertragspartner ist und unter welcher Anschrift dieser rechtlich erreichbar ist. Die beklagte Buchungsplattform teilt dem Buchenden anlässlich der Buchung einer privaten Unterkunft weder die Identität des Vermieters noch dessen ladungsfähige Adresse mit, und zwar weder im Inserat noch im Verlauf der Buchung oder in zeitlicher Nähe dazu.
Das kann insbesondere dann zum Problem werden, wenn es Schwierigkeiten mit der Unterkunft gibt – etwa bei einer mangelhaften Leistung, einer nicht erfüllten Buchung oder bei der Durchsetzung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen. Wer seinen Vertragspartner nicht kennt, kann seine Rechte nur schwer geltend machen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums, wobei der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht bestätigte, dass die Beklagte unlauter im Sinne des UWG handelt, weil sie Verbrauchern mit dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift der privaten Unterkunftsgeber wesentliche Informationen gemäß § 2 Abs 4 UWG verschweigt, die diese für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigten.
Der OGH stellte klar, dass Name und ladungsfähige Anschrift eines privaten Unterkunftgebers für Konsumentinnen und Konsumenten „wesentliche Informationen“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen. Dabei ist der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die Entscheidung, einen Vertrag abzuschließen, sondern auch die Frage, ob und wie Kunden ihre Rechte nach Vertragsabschluss ausüben. Gerade dafür ist es entscheidend zu wissen, mit wem der Vertrag geschlossen wurde.
Dass die Beklagte ihre Kunden über die vermittelte Unterkunft, den Preis sowie den Leistungsumfang informiert, oder dass sie eine Kontaktmöglichkeit zu einer „Ansprechperson“ in der Unterkunft zur Verfügung stellt, ändert nichts daran, dass ein Kunde der Beklagten, wenn er gegenüber seinem Unterkunftsgeber Ansprüche aus Nicht- oder Schlechterfüllung im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der Unterkunft oder noch vor Antritt der Reise ein allfälliges vertraglich eingeräumtes, aber ihm dann verwehrtes Stornorecht durchsetzen will, dazu jedenfalls dessen Namen und Adresse benötigt (vergleiche bereits die Entscheidung 4 Ob 32/20i zu Verkäufern von Online-Tickets. Dabei ist die Beklagte aufgrund der Gestaltung ihrer Online-Plattform gerade der zentrale Ansprechpartner der Kunden bei der Buchung. Dass der Senat in der Entscheidung 4 Ob 33/22i eine auf § 2 Abs 4 UWG gestützte Verpflichtung der dort beklagten Betreiberin einer Online-Plattform für die Vermittlung von Unterkünften, den Namen und die Adresse der privaten Unterkunftsgeber schon vor der Buchung bekanntzugeben, verneinte, steht dem nicht entgegen.
Deutlich äußerte sich der OGH auch zur bisherigen Praxis, die Daten nur auf ausdrückliche Anfrage bekannt zu geben. Auch das sei nicht ausreichend, auch weil nach den bei der Beklagten geltenden internen Richtlinien eine Bekanntgabe nur längstens binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Buchungsnummer vorgesehen ist. Nach den Feststellungen im Verfahren konnten entsprechende Auskünfte damit teilweise erst nach Wochen erteilt werden. Dies kann die rasche und unkomplizierte Durchsetzung vertraglicher Ansprüche erheblich erschweren. Die Plattform muss die Informationen daher von sich aus und unverzüglich nach der Buchung zur Verfügung stellen.
Auch der Datenschutz steht der Informationspflicht nicht entgegen. Booking hatte im Verfahren auch datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine automatische Weitergabe der Daten privater Unterkunftsgeber vorgebracht (konkret gegen Art 5 und/oder Art 6 DSGVO). Der OGH ließ dieses Argument jedoch nicht gelten, weil nach Auffassung des Höchstgerichts die Verarbeitung und Weitergabe der Daten der Erfüllung einer rechtlichen Informationspflicht gegenüber den Kunden dient. Deshalb steht die Bekanntgabe von Name und ladungsfähiger Anschrift weder dem Grundsatz der Zweckbindung noch dem Grundsatz der Datenminimierung entgegen. Der Zweck der mit einer pauschalen Offenlegung von personenbezogenen Daten der Vermieter verbundenen Datenverarbeitung liegt in der Erfüllung der die Beklagte treffenden lauterkeitsrechtlichen Informationspflicht, ihren Kunden unverzüglich nach der Buchung auch ohne entsprechende Anfrage den Namen und die
ladungsfähige Anschrift des Unterkunftsgebers bekanntzugeben (OGH vom 20.5.2026 zu der Geschäftszahl 4 Ob 28/26k).Zurück zur Liste
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