Aktuelle MeldungenÜbersicht zu den Änderungen des UWG mit der EmpCo-Richtlinie ab 27.9.2026
14.09.2026Wesentliche Änderungen durch die EmpCo-Richtlinie
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Was ist in der Werbung mit Inkrafttreten der UWG-Novelle als nationale Umsetzung in Österreich nun explizit (teilweise neu) verboten:
• Umweltaussagen, die nicht sogleich in der Werbung konkret spezifiziert werden, außer sie beziehen sich auf eine anerkannte hervorragende Umweltleistung
• Nachhaltigkeitssiegel (wie Labels und Gütesiegel), die nicht auf einem externen Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden
• Umweltaussagen mit falschem bzw unklarem Bezugspunkt
• Jede Werbung mit „klimaneutral“ oder ähnlich, die sich auf die Kompensation von Treibhausemissionen gründet
• Werbung mit künftigen Umweltleistungen ohne öffentlich zugänglichen, detaillierten und realistischen Umsetzungsplan
• Socialwashing in Vertrauenssiegeln bzw Gütezeichen als irreführende Werbung im sozialen Bereich
Was ist künftig zu beachten, wenn man mit Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern werben will oder kommuniziert:
• Umweltaussagen müssen spezifiziert werden. Wer sich dafür entscheidet, mit Umweltaussagen zu werben, um damit Verbraucher anzusprechen, muss Angaben dazu machen, wie die Aussage genau gemeint ist und wie sie zu verstehen ist. Statt bloß „klimafreundliche Verpackung” ist beispielsweise zu schreiben: „100 % der für die Herstellung dieser Verpackung verwendeten Energie stammt aus erneuerbaren Quellen.” Auch Farben und Bilder wie etwa grüne Blätter, Wassertropfen oder naturbezogene Symbole können – insbesondere in Kombination mit Text – eine Umweltaussage im Sinne der neuen Bestimmungen darstellen und müssen entsprechend spezifiziert werden.
• Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur verwendet werden verwenden, wenn ihnen ein Zertifizierungsverfahren zugrunde liegt oder sie von staatlichen Stellen anerkannt wurden (Beispiel: Österreichisches Umweltzeichen).
Als unzulässige, weil nicht belegte „Nachhaltigkeitssiegel" können auch Bildgestaltungen in der Werbung gelten, die vom Verbraucher als freiwilliges Qualitätssiegel verstanden werden, weil naturbezogene Bildelemente (Wassertropfen, Blätter, etc) mit Aussagen zur Nachhaltigkeit kombiniert werden. Das kann unter Umständen auch Marken oder Logos betreffen, die Unternehmen selbst gestaltet haben.
• Eine belegbare anerkannte hervorragende Umweltleistung darf kommuniziert werden (Beispiel: Die Energieeffizienzklasse A gilt als energieeffizient)
Generell sollten ab 26. September 2026 daher
- Umweltaussagen spezifiziert und mit Nachweisen hinterlegt werden.
- nur staatlich anerkannte Nachhaltigkeitssiegel oder solche, die mit einem anerkannten und externen Zertifizierungssystem hinterlegt sind, genutzt werden.
- Marken, Logos und Firmennamen auf einen möglichen umweltbezogenen Aussagegehalt gecheckt bzw gegebenenfalls in der Kommunikation, die sich auch an Verbraucher richtet oder bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese sich davon angesprochen fühlen, nur so verwendet werden, dass sie nicht als Werbeaussage verstanden werden können.
Eine noch ausführliche unverbindliche Übersicht ist hier als pdf abrufbar.
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