Aktuelle MeldungenÜbergangsregelungen zur EmpCo-Umsetzung im UWG
30.09.2026Zunächst ist in Österreich im § 44 Abs 16 UWG eine Übergangsbestimmung für Altbestände vorgesehen. Danach können bis drei Jahre nach Inkrafttreten zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen nur geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht worden sind. Dies gilt aber nicht für Dienstleistungen oder der Werbung für die Waren. Damit unterscheidet sich der österreichische Ansatz von der kurzfristig vor Inkrafttreten noch beschlossenen deutschen Lösung. Die nationale Regelung in Österreich enthält zwar eine zeitliche Übergangsregelung, enthält aber keinen ausdrücklichen Interessenausgleich im Einzelfall. Es handelt sich dabei um eine formelle Fristenaufschiebung, womit vor dem 27.9.2026 bereits in Verkehr gesetzte Ware bis zum 27.9.2029 vor Unterlassungsansprüchen geschützt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Vernichtung oder Überkleben einfach und ressourcenschonend möglich wäre.
In Deutschland ist mit dem § 15b UWG kurzfristig vor dem Inkrafttreten auch eine Übergangsregel für bestimmte Waren geschaffen worden, welche aber auf einem anderen Ansatz als in Österreich beruht. Im Abverkauf von Waren mit künftig unzulässigen Nachhaltigkeitsaussagen kann es dadurch in Einzelfällen auch einen Aufschub geben. Online- und Printwerbung müssen hingegen wie in Österreich ohne nochmaligen Übergang rechtskonform sein. Die Sonderregelung des deutschen § 15b UWG soll vermeiden, dass bereits im Markt befindliche Ware wegen irreführender Umweltwerbung vernichtet werden muss. Risiken sah die Entwurfsbegründung vor allem bei „Slow Movern“ wie Büchern. § 15b deutsches UWG schließt konkret einen Unterlassungsanspruch wegen Verstößen bei Produkten aus, sofern der Anspruch nach Abwägung aller Interessen unverhältnismäßig wäre. Damit gilt keine neue Abverkaufsfrist, sondern es erfolgt jedoch eine Prüfung im Einzelfall. Maßstab für die Abwägung ist laut Gesetz, wie schwer der Verstoß wiegt, welche Anstrengungen und Kosten nötig wären, um den Verstoß zu beseitigen, und welche Umweltbelastungen eine Vernichtung der Ware hätte. Die Wirkung von § 15b UWG ist wie in Österreich begrenzt auf Waren, die vor dem 27.09.2026 bereits in Verkehr gebracht wurden. Außerdem gilt diese Regelung selbst nur zwei Jahre lang.
Schließlich hat auch die Europäische Kommission zu diesem Übergangsthema ihre FAQs zur EmpCo-Richtlinie kurzfristig ergänzt. Nach der ursprünglichen Fassung drohten Unternehmen ab dem 27. September 2026 erhebliche Risiken, selbst wenn Verpackungen und Kennzeichnungen zu ihrem Herstellungszeitpunkt rechtskonform waren. Die Folge wären kostspielige Umetikettierungen, Rückrufe oder sogar die Vernichtung von Waren gewesen. Die neue FAQ-Fassung knüpft an das bereits im Juni veröffentlichte „Common Understanding“ des CPC-Netzwerks an und eröffnet den nationalen Durchsetzungsbehörden einen Spielraum für verhältnismäßige Lösungen bei Altbeständen. Die Botschaft lautet nicht mehr ausschließlich Vernichtung statt Schonfrist, sondern soll bzw darf Verbraucherschutz auch nicht zu unnötiger Ressourcenvernichtung führen. Die nationalen Gerichte können bei der Beurteilung einer Verletzung der Vorschriften in Umsetzung der EmpCo-Richtlinie auch berücksichtigen, ob angemessene und verhältnismäßige Anstrengungen zur Einhaltung der Vorschriften unternommen wurden, wobei sie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und der berechtigten Erwartungen gebührend Rechnung tragen sollen. Die FAQ selbst sind zwar rechtlich nicht bindend, werden aber für die praktische Durchsetzung in den Mitgliedstaaten erhebliche Bedeutung haben.
Die EmpCo-Richtlinie der Europäischen Union bringt im Wesentlichen fünf Neuerungen insbesondere für das österreiche und deutsche Recht mit der dort erfolgten Umsetzung im UWG:
- Werbung mit künftigen Umweltleistungen wie „bis 2050 klimaneutral“ ist künftig nur noch zulässig, wenn sie von realistischen Umsetzungsplänen begleitet ist und diese Pläne öffentlich verfügbar sind, aber auch von unabhängigen Dritten kontrolliert werden.
- Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ ist nur möglich, wenn sie auf sogenannten anerkannten hervorragenden Umweltleistungen beruhen wie zum Beispiel der besten Energieeffizienzklasse.
- Umweltaussagen wie „klimaneutral“, die darauf beruhen, dass Emissionen eines Produkts rechnerisch kompensiert werden, sind unzulässig.
- Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln setzt voraus, dass diese Siegel staatlicher Herkunft sind oder auf einem gesetzlich definierten Zertifizierungssystem beruhen.
- Mit einem Gewährleistungslabel müssen Unternehmen künftig einheitlich über Gewährleistungsrechte im B2C-Bereich informieren. Ein Garantielabel soll produktspezifisch über Haltbarkeitsgarantien der Hersteller informieren.Zurück zur Liste
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