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DSA in Kraft getreten: Neue Sorgfaltspflichten für digitale Vermittlungsdienste

17.02.2024

Allgemeines:
Der Digital Services Act (DSA, „Gesetz über digitale Dienste“) wurde bereits am 27.10.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit dem vollständigen Inkrafttreten dieser in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden Verordnung werden nun in der gesamten Union erweiterte Sorgfalts- und Handlungspflichten für Online-Dienste rechtswirksam. Ergänzend dazu wurde in Österreich das DSA-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 182/2023, erlassen. Darin wurde als zuständige Behörde die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) bestimmt. Das Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPL-G) ist außer Kraft getreten.
Im Mittelpunkt der Verordnung stehen strengere und wirksamere Maßnahmen gegen illegale Online-Inhalte und „Hass in Netz“ (wobei die Diensteanbieter grundsätzlich weiterhin nicht für fremde Inhalte, die auf ihre Websites hochgeladen werden, haften). Darüber hinaus richtet sich der DSA gegen Fake-News in Sozialen Medien. Zudem gelten nun spezifische Vorschriften für Werbung auf Online-Plattformen und ist dort jetzt ausdrücklich festgehalten, dass für die Nutzer eindeutig erkennbar sein muss, dass es sich um Werbung handelt und welches Unternehmen dahintersteht. Aus lauterkeitsrechtlicher Sicht weiters interessant ist, dass sich der DSA auch gegen sogenannte „dark patterns“ auf Online-Plattformen richtet. Darunter werden Online-Inhalte verstanden, mit denen Nutzer manipulativ beeinflusst werden sollen, wie zB „9 andere schauen sich das Produkt derzeit an“ oder „nur mehr 1 Zimmer verfügbar“.

Normadressaten:
Der DSA gilt grundsätzlich für alle Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, unabhängig von ihrer Größe und Marktposition. Dazu zählen Internetzugangsdienste, Access-, Caching- und Hosting-Provider, soziale Netzwerke, Online-Marktplätze und Suchmaschinen. Der DSA definiert in Art 3 lit g „Vermittlungsdienst“ als eine der folgenden Dienstleistungen der Informationsgesellschaft:
i) eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
ii) eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
iii) ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern.

Verpflichtungen:
Im Rahmen eines nach Art und Größe des Anbieters differenzierten Regulierungssystems werden den Diensten bestimmte Verpflichtungen auferlegt:
Alle Vermittlungsdienste (auch kleine Unternehmen):
– Schaffung effizienter Beschwerdemöglichkeiten: Kontaktstellen für Nutzer, Kontaktstellen für Behörden
– Transparente und faire Allgemeine Geschäftsbedingungen: diese müssen leicht zugänglich sein und in klarer, eindeutiger Sprache Angaben zu Beschränkungen, Leitlinien, Verfahren und Maßnahmen enthalten, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung
Hostingdiensteanbieter zusätzlich (auch kleine Unternehmen):
– Melde- und Abhilfeverfahren: es sind benutzerfreundliche Verfahren einzurichten, damit als rechtswidrig angesehenen Einzelinformationen auf einfachem Wege elektronisch gemeldet werden können; es ist unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen und ist über die Beschwerde „zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv“ zu entscheiden
– Begründung von Beschränkungen: werden Nutzer wegen rechtswidrigen Inhalten in der Inanspruchnahme der Dienste beschränkt, so ist diesen eine klare und spezifische Begründung dafür zu übermitteln
– Meldung des Verdachts auf Straftaten: bei Verdacht auf Straftaten, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person darstellen, ist unverzüglich Meldung an die Strafverfolgungs- oder Justizbehörden zu erstatten.

Weitere Verpflichtungen gibt es für Online-Plattformen und Handelsplattformen, von denen allerdings „Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG“ ausgenommen sind. Das sind Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und bis zu max. EUR 10 Mio Jahresumsatz bzw Jahresbilanz.
Für als „Sehr große Online-Plattformen“ oder „Sehr große Online-Suchmaschinen“ benannte Vermittlungsdienste gelten noch zusätzlich Pflichten.

Sanktionen:
Bei Verstößen gegen den DSA können Geldbußen von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Vermittlungsdienstes im vorangegangenen Geschäftsjahr verhängt werden. Bei Verstößen gegen Informationspflichten gegenüber den Behörden sind Geldbußen von bis zu 1 % des weltweiten Vorjahresumsatzes vorgesehen.

Außerdem ist das österreichische DSA-Begleitgesetz mit zahlreichen diesen Pflichten entsprechenden Strafbestimmungen in Kraft getreten, wobei gleichzeitig - auch im Sinne der Entscheidung des EuGH (C-376/22) - das 2021 eingeführte Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G) als zuvor eigenständige österreichische Lösung wieder außer Kraft gesetzt wird. Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste im Sinne des Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), welche dabei von der RTR-GmbH unterstützt wird.

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