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BWB: Aktueller Bericht zu unlauteren Handelspraktiken nach dem FWBG

05.03.2024

Die BWB (Bundeswettbewerbsbehörde) hat am 26.2.2024 ihren – gesetzlich vorgesehenen (§ 5h Abs 3 FWBG) – Jahresbericht 2023 zu unlauteren Handelspraktiken beim Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß dem 2. Abschnitt des FWBG (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz) veröffentlicht. Weiters hat die BWB auf ihrer Website darüber informiert, dass sie vorige Woche aufgrund von unlauteren Handelspraktiken gegenüber Obstbauern beim Kartellgericht einen Antrag auf Verhängung einer angemessenen Geldbuße nach dem FWBG eingebracht hat.

Laut dem vorliegenden Bericht hat die BWB im Mai 2023 von einer Interessensvertretung Informationen erhalten, wonach ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels („LEH“) mit Tätigkeitsschwerpunkt in Westösterreich von seinen Lieferanten Zahlungen verlangt habe, welche nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Produkte stehen würden, was nach Z 4 Anhang I FWBG verboten ist („Der Käufer verlangt vom Lieferanten Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferanten stehen“). Die BWB leitete darauf ein Ermittlungsverfahren ein, in dessen Rahmen sie sowohl Auskunftsverlangen an das LEH-Unternehmen als auch an betroffene Lieferanten richtete. Diese Ermittlungen ergaben, dass von den Lieferanten Zahlungen zur Unterstützung eines unternehmensinternen Transformationsprozesses gefordert und dabei auch „Proforma-Rechnungen“ über unterschiedliche Pauschalbeträge versandt worden waren. Die BWB hat in 16 Fällen, bei denen es sich nach ihrer Ansicht um Verstöße gegen das Verbot des § 5c FWBG handelte, beim Kartellgericht (gesonderte) Anträge auf Verhängung einer angemessenen Geldbuße wegen Verstoßes gegen § 5c Abs 1 iVm Anhang I Z 4 FWBG gestellt. Die Verfahren sind noch anhängig.

Im Juni 2023 informierte die beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eingerichtete unabhängige Erstanlaufstelle („Fairness-Büro“) – nach Einholung der Zustimmung der betroffenen Landwirte – die BWB über mögliche Verstöße eines Großhändlers gegenüber zwei Obstbauern im Zusammenhang mit verspäteten Zahlungen für die von ihnen gelieferten Agrarprodukte (verschiedene Sorten von Äpfeln). Die Ermittlungen erhärteten den Verdacht, dass im Hinblick auf den Verkauf nichtverderblicher Agrarerzeugnisse in insgesamt 14 Fällen die Zahlungen später als 60 Tage nach Ende des Lieferzeitraums erfolgten, wobei es sich überwiegend um Ratenzahlungen handelte, die sich über längere Zeiträume erstreckten. Das FWBG sieht eine maximale Zahlungsfrist von 30 Tagen für verderbliche und von 60 Tagen für andere Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse vor (vgl Z 1 Anhang I FWGB). Auch hier brachte die BWB beim Kartellgericht einen Antrag auf Verhängung einer angemessenen Geldbuße wegen Verstoßes gegen das FWBG ein.

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