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Green Deal - Änderung des UWG bis 2026

06.03.2024

Die Empowering Consumers Directive (EU) 2024/825 vom 28.2.2024 wurde am 6.3.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Mit dieser Richtlinie werden die Richtlinien 2005/29/EG (UGDP - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) und 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie) geändert. Dabei wird unter anderem eingeführt:

Neue Umweltdefinitionen wie "Umweltaussage bzw allgemeine Umweltaussage, Nachhaltigkeitssiegel, Zertifizierungssystem, anerkannte hervorragende Umweltleistung, Haltbarkeit, Softwareaktualisierung, Betriebsstoff und Funktionalität."

Dazu werden die wesentlichen Merkmale des Produkts bei dem Verbot der Irreführung ergänzt und lautet diese Liste nun wie folgt:
"die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, ökologische und soziale Merkmale, Zubehör, Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde."

Dazu werden bei der Täuschungseignung folgende Bestimmungen hinzugefügt:
"Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen, und der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden."
sowie
"Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben.“

Auch bei den wesentlichen Informationen wird ein Absatz hinzugefügt:
"Bietet ein Gewerbetreibender einen Dienst an, die Produkte vergleicht und dem Verbraucher Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte oder der Lieferanten dieser Produkte bereitstellt, werden Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentliche Informationen angesehen.“

Schließlich gibt es neue (verbotene) Praktiken in der "schwarzen Liste" als Anhang zum UWG in Bezug auf Umweltaussagen, welche in der nächsten Meldung dargestellt werden.

Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 27. März 2026 Zeit, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen, und sie wenden diese Maßnahmen ab dem 27. September 2026 an.

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