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Erweiterung der "schwarzen Liste" des UWG

06.03.2024

Die heute veröffentlichte Empowering Consumers Directive (EU) 2024/825 vom 28.2.2024 ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher mit dem Ziel, durch einen besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich für den ökologischen Wandel zu engagieren.

Ob das mit weiteren Sondertatbeständen wirklich erreicht wird, sei dahingestellt. So sind irreführende Geschäftspraktiken beispielsweise in Österreich schon seit mittlerweile hundert Jahren nach dem UWG generell verboten, ohne dass es einer (ohnedies nie vollständigen) Auflistung einzelner sehr enger Tatbestände bedurft hätte. Jedenfalls wächst die "schwarze Liste" des UWG spätestens im Jahr 2026 um folgende Tatbestände weiter an:

Z 2a. Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
Z 4a. Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.
Z 4b. Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieht.
Z 4c. Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Z 10a. Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.“
Z 23d. Zurückhaltung von Informationen gegenüber den Verbrauchern über den Umstand, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird.
Z 23e. Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient.
Z 23f. Jedwede kommerzielle Kommunikation über eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen.
Z 23g. Falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat.
Z 23h. Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist.
Z 23i. Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.
Z 23j. Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird.

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