Aktuelle Meldungen

Schutzverband ist erster „vertrauenswürdiger Hinweisgeber“ nach dem DSA in Österreich

03.06.2024

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), die in Österreich für die Durchsetzung des seit 17.2.2024 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden Digital Services Act (DSA, Gesetz über digitale Dienste) zuständig ist, hat den Schutzverband mit Bescheid vom 23.5.2024 als ersten österreichischen, „vertrauenswürdigen Hinweisgeber“ nach Art 22 DSA anerkannt. Damit sind Meldungen des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb an Online-Plattformen über rechtswidrige Inhalte von diesen vorrangig zu behandeln sowie unverzüglich zu bearbeiten und einer Entscheidung zuzuführen. Die Online-Plattformen mussten bereits die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um die bevorzugte Behandlung von Meldungen der „vertrauenswürdigen Hinweisgeber“ – entsprechend der englischen Fassung des DSA auch als „Trusted Flaggers“ bezeichnet – sicherzustellen.
„Trusted Flagger“
Da große Online-Plattformen Millionen von Nutzern haben, kommt es aufgrund der Fülle an Nachrichten und Informationen sowie der hohen Anzahl an potentiell rechtswidrigen Inhalten regelmäßig zu einem kaum zu bewältigenden Ausmaß an Meldungen, die von den Plattformen geprüft werden müssen. Auch wenn es sich dabei um berechtigte Beschwerden handelt und die gemeldeten Inhalte eigentlich unverzüglich von der Plattform gelöscht werden müssten, dauert es oft viel zu lange, bis eine Meldung zur Löschung eines Inhaltes führt. Zudem sind viele Meldungen unklar, nicht ausreichend begründet oder beziehen sich auf Inhalte, die zwar störend oder auch irritierend sein mögen, die sich aber durchaus noch im Bereich der freien Meinungsäußerung bewegen und daher nicht als rechtswidrig anzusehen sind.
Die Aufgabe der „Trusted Flaggers“ besteht daher insbesondere darin, Mitteilungen über (möglicherweise) rechtswidrige Inhalte vorab zu sichten und einer juristischen Prüfung zu unterziehen, bevor dann gegebenenfalls eine klar strukturierte und begründete Meldung an die jeweilige Plattform gerichtet wird. Zwar bleibt es jedem einzelnen weiterhin unbenommen, sich direkt an die Plattform zu wenden und eine Löschung von Inhalten zu verlangen. Die Erfolgsaussichten dürften aber gerade in Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit der Information oder Angabe nicht von vornherein klar ersichtlich ist, deutlich geringer sein als bei einer Eingabe über einen „Trusted Flagger“, wo die Plattform davon ausgehen kann, dass es sich um eine juristisch vorab geprüfte Beschwerde handelt.
Ein „Trusted Flagger“, der in einem Mitgliedstaat zertifiziert wurde, kann grundsätzlich alle Arten rechtswidriger Inhalte, also nicht nur jene, die in seinem Tätigkeitsbereich liegen melden. Außerdem kann sich jeder Nutzer in der EU, also auch einer aus einem anderen Mitgliedstaat, an ihn wenden. Als „rechtswidrige Inhalte“ gelten gemäß Art 3 lit h DSA „alle Informationen, die als solche oder durch ihre Bezugnahme auf eine Tätigkeit, einschließlich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften“.
Die Statusanerkennung des Schutzverbandes
Der Status eines „vertrauenswürdigen Hinweisgebers“ nach dem DSA darf nur Einrichtungen zuerkannt werden, die nachweisen, dass sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) die Stelle hat besondere Sachkenntnis und Kompetenz in Bezug auf die Erkennung, Feststellung und Meldung rechtswidriger Inhalte;
b) sie ist unabhängig von jeglichen Anbietern von Online-Plattformen;
c) sie übt ihre Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen sorgfältig, genau und objektiv aus.
Mit der Entscheidung, den Schutzverband zum (ersten) „Trusted Flagger“ in Österreich zu bestellen, hat die Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen in vollem Umfang bestätigt und den Schutzverband ermächtigt, unter Berufung auf diese besondere Position im Sinne der Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Bereich des unlauteren Wettbewerbs und des gewerblichen Rechtsschutzes tätig zu werden und entsprechende Beschwerden in korrekter Form und inhaltlich substantiiert (vgl Art 16 Abs 2 DSA) der jeweiligen Online-Plattform vorzulegen. Die KommAustria begründete die Zuerkennung dieses Status an den seit 70 Jahren bestehenden Schutzverband mit der besonderen Expertise seiner langjährigen Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig auch mit unterschiedlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit digitalen Medien befasst sind. Zudem kann der Schutzverband auf praktische Erfahrungen mit großen Online-Plattformen wie Amazon, Google, Facebook (Meta), Alibaba und Booking.com verweisen, wo in mehreren Fällen eine umgehende Entfernung der beanstandeten, rechtswidrigen Inhalte erreicht werden konnte.
Darüber hinaus wurde festgehalten, dass der Schutzverband seit vielen Jahren als qualifizierte Einrichtung für die Einbringung von Unterlassungsklagen bei der Europäischen Kommission notifiziert ist und überdies als benannte Stelle zur Abgabe externer Warnmeldungen nach Art 27 der Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden fungiert. Zudem ist der Schutzverband der älteste klagsbefugte Verband nach § 14 UWG und ist konkret in § 14a UWG ausdrücklich im Gesetz als eine jener Einrichtungen angeführt, denen Post- und Telekommunikationsdienste bei Verdacht auf eine unlauteren Geschäftspraktik den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des betreffenden Nutzers bekanntgeben müssen. Zudem ist der Schutzverband als ständiges Mitglied in der Arbeitsgruppe UWG im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) vertreten.
Der Schutzverband wird wie bisher und wie in allen anderen Bereichen die Meldungen bzw Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf Online-Plattformen umgehend prüfen und den Beschwerdeführern kurzfristig mitteilen, ob die Voraussetzungen für eine Intervention vorliegen. In diesem Fall wird der Schutzverband die Mitteilung des Betroffenen aufbereiten (siehe Art 16 DSA), erläutern, gegebenenfalls mit weiteren Unterlagen ergänzen und juristisch fundiert begründen. Sollte die Online-Plattform entgegen Art 22 DSA die Meldung nicht in angemessener Zeit bearbeiten oder keine zufriedenstellende Antwort einlangen, werden weitere Schritte zu überlegen sein, wobei hier der Schutzverband nicht als Parteienvertreter tätig werden kann, sondern sich die Betroffenen aufgrund des Rechtsanwaltsvorbehalts einen Rechtsanwalt nehmen müssen.
Wie in Art 22 DSA vorgesehen wird der Schutzverband mindestens einmal jährlich einen Bericht (ohne personenbezogene Daten) über die während des betreffenden Zeitraums bei Online-Plattformen eingereichten Meldungen veröffentlichen.

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)