Aktuelle Judikatur

Bewerbung einer Aktion ohne Hinweis auf Aktionszeitraum ist nicht unlauter

Kurzübersicht:

In einem Streitfall zweier Mobilfunkanbieter über eine Aktion ohne Angabe eines Aktionszeitraums sieht das Höchstgericht keine Unlauterkeit. Der OGH hält vielmehr fest, dass das UWG einen Preiswettbewerb nicht verbieten oder hintanhalten soll. Preissenkungen als Reaktion auf Angebot von Mitbewerbern gehört zum erwünschten lauteren Preiswettbewerb. Dies gilt grundsätzlich auch für kurzfristige Aktionsangebote. Im UWG besteht keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen.

Zusammenfassung dieser Entscheidung OGH, 4 Ob 226/22x vom 28.2.2023:

Im gegenständlichen Fall bieten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Mobilfunkleistungen für Endkunden an. Die Beklagte bewarb zunächst mehrfach zeitlich nahtlos anschließende Aktionen desselben Tarifpakets zu denselben Konditionen unter Nennung eines neuen Aktionszeitraums, schließlich in einem konkreten Zeitraum im Frühjahr 2022 lautete die Werbung blickfangartig „Aktion!“, ohne jegliche zeitliche Begrenzung. Auf Nachfrage wurde Kunden ein konkretes Aktionsende mitgeteilt. Weiters bewarb die Beklagte die „Gratis-Rufnummernmitnahme für alle!“ und „Automatische Kündigung deines alten Vertrages“ bzw „Mit der Rufnummernmitnahme wird dein alter Vertrag automatisch gekündigt“. Jedoch wies sie Kunden dabei nicht darauf hin, dass diese noch verpflichtet sein könnten bis zum Ende einer Mindestvertragslaufzeit oder einer Kündigungsfrist Entgelte zu zahlen.

Begehrt wurde von der Klägerin, im Revisionsrekursverfahren per Urteil und einstweiliger Verfügung folgendes Verhalten wegen Irreführung als unlauter untersagen zu lassen:
a) das Bewerben einer Aktion ohne Hinweis auf den Aktionszeitraum;
b) die Behauptung, dass durch die Rufnummernportierung der alte Vertrag automatisch gekündigt werde, ohne Hinweis auf eine mögliche Entgeltpflicht aus dem alten Vertrag.

Nach einer zunächst stattgegebenen, einstweiligen Verfügung durch das Erstgericht änderte das Rekursgericht die Entscheidung insoweit ab, als es das Begehren a) zum Aktionszeitraum abwies. Das Unterlassungsbegehren betreffe nämlich nur die Bewerbung einer Aktion ohne Datumsangabe. Zur Angabe des Aktionszeitraums sei die Beklagte aber weder durch ein Gesetz verpflichtet, noch sei eine solche Pflicht aus der Entscheidung 4Ob 84/21p (Gratis bis Jahresende) abzuleiten.

Die Beklagte begehrte im Revisionsrekurs die Abweisung des gesamten Sicherungsantrags. Die Klägerin wollte mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Begehren a) (Aktionszeitraum) erreichen. Beide Rechtsmittel zeigen aber keine erheblichen Rechtsfragen auf und sind daher nicht zulässig.

Der OGH bekräftigt im Zuge dieser Entscheidung folgende Punkte:
Das UWG will einen Preiswettbewerb nicht verbieten oder hintanhalten. Preissenkungen als Reaktion auf Angebot von Mitbewerbern ist vielmehr Teil eines erwünschten lauteren Preiswettbewerbs. Unerwünscht und daher jedenfalls unlauter ist dagegen eine unrichtige Behauptung, ein Produkt wäre (zu bestimmten Konditionen) nur sehr begrenzte Zeit verfügbar (UWG Anhang Z 7). Durch einen so vorgetäuschten Zeitdruck können Kunden zu unüberlegten oder trotz anderer Nachteile vorgezogenen Kaufentscheidungen verleitet werden. Eine solche unzulässige Kettenbefristung hatte die Entscheidung 4Ob 84/21p zum Gegenstand. Im gegenständlichen Fall ging es jedoch um etwas anderes, und zwar um fehlende Angaben zum Aktionszeitraum.

Das Höchstgericht weist darauf hin, dass hier die Klägerin im Revisionsrekurs zwar richtigerweise aufzeigt, dass Werbung auch durch unvollständige Informationen irreführend im Sinne des § 2 UWG sein kann. Dies ist der Fall, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen. Ob dies zutrifft, kann aber nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher in der Regel keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf.

Der OGH betont seine höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach das UWG keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen kennt. Dazu hat der höchstgerichtliche Fachsenat auch bereits Sonderangebote, ohne Angabe eines konkreten Aktionszeitraums für lauter angesehen, sofern kein Lockvogelangebot vorliegt, bei dem nur eine schon ex ante als unzureichend erkennbare Menge der Aktionsware vorhanden ist (vgl etwa 4 Ob 147/00x). Ein unlauteres Element könnte nach der Lockangebot-Judikatur vorliegen, wenn der Aktionszeitraum so kurz bemessen wäre, dass Interessenten keine ausreichende Möglichkeit haben, nach Wahrnehmen der Werbung zu den beworbenen Konditionen einen Vertrag abzuschließen. Darauf gibt es aus dem Sachverhalt aber keinen Hinweis.

Mit dem weiteren Punkt b) zur Rufnummernmitnahme ohne Hinweis auf Kosten setzte sich der OGH mangels erheblicher Rechtsfrage nicht näher auseinander.

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