Aktuelle Meldungen

Aktuelle Entwicklungen im Online-Recht

07.05.2003

Die Dienste des Internets werfen aufgrund ihrer Besonderheiten immer wieder neue Rechtsfragen auf. Über die aktuellen Entwicklungen zur E-Mail-Werbung haben wir schon in der Meldung vom 09.12.02 berichtet.

Beim World Wide Web (WWW) haben vor allem Auseinandersetzungen über Domain-Namen zu zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen geführt. Dabei wurde insbesondere die gezielte Registrierung einer Domain in der Absicht, die solcherart erlangte Position auf Kosten des anderen zu vermarkten oder ein Vertriebshindernis zu errichten, als sittenwidrig angesehen (siehe auch unter Publikationen den Beitrag Domains und UWG).

Neben diesen Fällen des Domain-Grabbing gibt es allerdings auch Rechtsstreitigkeiten, wo beide Parteien ein berechtigtes Interesse an der Benützung eines Domain-Namen besitzen. Aktuell hat der OGH über eine Klage des Arbeitsmarktservices Wien gegen die AMS Auto- und Motoren-Service GmbH hinsichtlich der Domain "ams.at" zu entscheiden gehabt.

Der Kläger hat sich dabei unter anderem auf eine Entscheidung des BGH gestützt, wo der deutschen Shell AG aufgrund der damit verbundenen Behinderung im geschäftlichen Verkehr die von einem Herrn Shell registrierte Domain "shell.de" zugesprochen wurde (BGH 22.11.2001, 1 ZR 138/99).

Der OGH hat allerdings hinsichtlich der Domain "ams.at" ausgeführt, dass das Arbeitsmarktservice als Dienstleistungsunternehmen der öffentlichen Rechts, anders als das weltweit tätige Mineralölunternehmen Shell, mit der Bekanntheit seines Zeichens keinen wertvollen Besitzstand erreicht habe, der zu schützen wäre.

So werde in diesem Fall die streitgegenständliche Domain nicht privat, sondern geschäftlich genutzt. Überdies sei der Kläger auch schon Inhaber der Domain "ams.or.at", welche für eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation zur Erkennung durch die Benutzer beitrage (OGH 5.11.2002, 4 Ob 207/02y).

Aber auch die Gestaltung von Websites durch das Setzen von Hyperlinks hat wieder einmal den OGH beschäftigt. Bei seiner ersten Entscheidung dazu hat er eine wettbewerbsrechtliche Mittäterhaftung durch Setzen von Links zu fremden Websites angenommen, wenn diese das eigene Angebot erweitern (siehe unter Aktuelle Judikatur im Archiv die Meldung vom 06.04.01).

In dem aktuellen Erkenntnis zum Fall Meteodata ist er zu dem Schluss gelangt, dass der Zugriff auf eine Wetterkarte einer fremden Website aufgrund der klaren Herkunftsangabe erlaubt sei (siehe Aktuelle Judikatur vom 14.04.03). Beide Entscheidungen sind allerdings im Lichte der jeweils konkreten Umstände zu sehen und können nicht ohne weiteres generell auf andere Sachverhalte übertragen werden.



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