Aktuelle Judikatur

Schloss Schönbrunn – Verwendung von Fotos historischer Gebäude in der Werbung

Ein Kreditkartenunternehmen hatte in seinen Werbe-Newslettern Bilder von Schloss Schönbrunn und der Gloriette eingefügt und war daraufhin von der Betreibergesellschaft des Schlosses auf Unterlassung geklagt worden. Man habe in den vergangenen Jahren viele Millionen in die Erhaltung des Schlosses und der Nebengebäude investiert und wende jährlich hohe Beträge für Werbung auf. Auf diese Weise habe man sich einen international anerkannten Ruf für hochqualifizierte Dienstleistungen erworben. An diesen guten Ruf hänge sich die Beklage an und versuche, die mit dem Kulturgut verbundenen Exklusivitäts- und Gütevorstellungen auf die eigenen Produkte zu übertragen. Dies sei eine unlautere, schmarotzerische Rufausbeutung.

Nachdem schon die beiden Erstinstanzen das Unterlassungsbegehren (im Provisorialverfahren) abgewiesen hatten, stellte auch der OGH fest, dass hier kein Unterlassungsanspruch der klagenden Betreibergesellschaft besteht (Entscheidung vom 17.12.2013, 4 Ob 176/13f – Schloss Schönbrunn):

Der Klägerin sei, so der OGH, offenbar bewusst, dass sie gegen die Abbildung der von ihr verwalteten Gebäude weder auf sachenrechtlicher noch auf urheber- oder kennzeichenrechtlicher Ebene vorgehen könne. Das Eigentum gebe kein Recht auf ausschließliche – auch kommerzielle – Nutzung der Sache (der OGH verweist hier auf mehrere ältere Entscheidungen), umso weniger daher ein bloßes Fruchtgenussrecht (Eigentümer des Schlosses ist die Republik Österreich). Urheberrechtliche Ansprüche seien wegen des Rechts auf freie Werknutzung ausgeschlossen; kennzeichenrechtlicher Schutz werde nicht behauptet.

Was einen möglichen Anspruch nach dem UWG betrifft, so werde lauterkeitsrechtlicher Schutz gegen Rufausbeutung gewährt, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner Ware auszunutzen versucht. Zur objektiven Rufausbeutung müsse dabei etwas Anstößiges hinzutreten, Anhaltspunkte dafür bildeten etwa die Verwendung identischer Zeichen und die Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen. Mittelbar diene dieser Schutz dem Schutz der Investitionen, die für den Aufbau dieses Rufes erforderlich waren.

Voraussetzung für den Schutz sei jedoch, dass der angeblich ausgenützte Ruf einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werde. Das sei hier nicht der Fall: Denn weder hätten die strittigen Abbildungen eine auf ein Unternehmen hinweisende Kennzeichnungsfunktion, noch verstünden die angesprochenen Kreise die abgebildeten Gebäude als Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens. Vielmehr beziehe sich die Wertschätzung der Öffentlichkeit auf die Bauwerke als solche, die (trotz ihrer kommerziellen Nutzung durch die Beklagte) nicht als Wirtschaftsgüter, sondern als historische Monumente verstanden werden. Diese Wertschätzung sei, abgesehen von der architektonischen Bedeutung, vor allem auf die historischen Assoziationen zurückzuführen, die die Bauwerke hervorrufen und werde nicht der Betreibergesellschaft entgegengebracht.

Es könne, so der OGH weiters, zwar als unlauter angesehen werden, sich in der eigenen Werbung die Wertschätzung für ein Gebäude zunutze zu machen, die ein anderes Unternehmen mit eigenen Mitteln und für eigene Zwecke geschaffen hat. Es sei allerdings im konkreten Fall nicht zu erkennen, dass gerade die Aufwendungen der Klägerin diese Wertschätzung begründet hätten. Die Beklagte habe sich daher nicht an den Ruf der Klägerin angehängt sondern letztlich an die österreichische Geschichte, welche keinen lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz genieße.

Der vorliegende höchstgerichtliche Beschluss sollte aber keinesfalls als Freibrief dafür aufgefasst werden, nun beliebig Fotografien bekannter Gebäude in der Werbung zu verwenden. Vor allem bei moderneren Gebäuden könnte ein Fall von Rufausbeutung vorliegen, wenn die dem Gebäude entgegengebrachte Wertschätzung wesentlich auf den Leistungen der Errichter- bzw Betreibergesellschaft beruht. Auch ist an die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2012 zum Trikot der österreichischen Fußballnationalmannschaft zu erinnern, wo die Verwendung (Abbildung) dieses „Kulturguts“ im Rahmen eines Zeitungsgewinnspiels wegen unlauterer Ausnützung der Bekanntheit des Trikots untersagt wurde (4 Ob 212/11x; vgl Horak, Anmerkung, ecolex 2014, 351).

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