Weitere Regelungen

Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung

Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 1.1.1995 steht das Lauterkeitsrecht unter dem Einfluss des Anwendungsvorrang genießenden Europarechtes. Dieser ist erheblich und beruht auf Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sowohl zum EG-Primärrecht (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV) als auch zum EG-Sekundärrecht (Verordnungen, Richtlinien).

Für die Auslegung des UWG ist vor allem die Rechtsprechung des EuGH zu den sogenannten „Grundfreiheiten“ von Bedeutung, insbesondere zur Warenverkehrsfreiheit (Art 28 bzw Art 30 EGV) und zur Dienstleistungsfreiheit (Art 49 EGV), woran Vorschriften des UWG wie auch viele Vorschriften des Wirtschafts- oder Verwaltungsrechtes geprüft werden. Ebenso kontrolliert der EuGH die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des auf Richtlinien beruhenden Rechtes. Wettbewerbsregeln, die mit dessen Rechtsprechung unvereinbar sind, sind jedenfalls auf grenzüberschreitende Sachverhalte nicht mehr anzuwenden.

Weiters gibt es eine Rechtsvereinheitlichung durch das Europarecht. Das österreichische Lauterkeitsrecht ist an geltende EG-Richtlinien anzupassen. Zu den lauterkeitsrechtlich relevanten europäischen Normen zählt vor allem die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung.

Diese hat nach den Änderungen aufgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eine Neukodifizierung erfahren und gilt jetzt nur mehr für den Bereich zwischen Unternehmern.

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