2. Verbot irreführender Geschäftspraktiken (§ 2 UWG)

Aufklärung durch Angabe einer Internetadresse nicht ausreichend

(OGH 22.3.2001, 4 Ob 15/01m)

Die Beklagte kündigte in einer Werbeaussage (offline) unter anderem "Informier Dich bei *****. Deine Fahrschule! 45x in Österreich!" an. Darin wurde vom Kläger eine Irreführung gesehen, weil der Beklagte nicht 45 Fahrschulstandorte in Österreich betreibt.

Der OGH führt zunächst aus, daß das Rekursgericht seiner Entscheidung das vom EuGH vertretene Bild des "mündigen und verständigen Verbrauchers" zugrundelegte, der bereit ist, sich mit dem ihm umwerbenden Angeboten zu befassen und seine "Kauf"-Entscheidung nach entsprechender Prüfung zu treffen.

Weiters hält er dann fest, daß sich zwar unmittelbar unter der hier zu behandelnden Werbeaussage eine Internetadresse findet, nach deren Anwählen der Interessierte die aufklärende Auskunft erhält, daß nicht der Beklagte 45 Fahrschulstandorte in Österreich betreibt. Aus der Internetadresse selbst ist dies jedoch nicht entnehmbar.

Es hält sich daher die Auffassung des Rekursgerichtes, der Gesamteindruck der dargebotenen Werbeaussage sei für ihre geforderte Richtigkeit und Vollständigkeit maßgebend und nicht erst die, gar nicht jedermann (mangels eigenen Internetanschlusses) sofort überprüfbare und im übrigen nicht zumutbare weitere Erkundigungsmöglichkeit, vor allem auch unter Hinweis auf die zum Nachteil des Werbenden wirkende Unklarheitenregel im Rahmen der Rechtsprechung des OGH. Der Revisionsrekurs der Beklagten wurde daher zurückgewiesen.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

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