2.1 Irreführung über den Preis

Irreführende Werbung mit "zuletzt gültigen unverbindlichen Verkaufspreisen"

(OGH 14.3.2005, 4 Ob 2/05f)

Leitsatz:
Die Werbung mit Statt-Preisen verstößt gegen § 2 UWG, wenn mangels näherer oder unklarer Erläuterung, welche Preise genau zum Vergleich herangezogen werden, eine Irreführung möglich ist.

Zusammenfassung:
Ein Elektronikhändler bewarb anlässlich der Neueröffnung seines Geschäfts Sony Camcorder, Plasma Fernseher und ähnliches mit Statt-Preisen. Diese wurde unten in kleinerer Schrift als die "zuletzt gültigen unverbindlichen Verkaufspreise" erläutert.

Der OGH sieht entgegen den Vorinstanzen hier einen Verstoß gegen § 2 UWG. Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, also mit Statt-Preisen ist wettbewerbswidrig, wenn mangels näherer Erläuterung, wessen Preise zum Vergleich herangezogen werden, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich ist.

Dabei ist aufgrund der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen und im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu fordern, dass aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtbild der als Einheit zu betrachtenden Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen wird.

Bei einer unklaren Ankündigung muss der Ankündigende die für in ungünstigste Auslegung gelten lassen (Unklarheitenregel). Unauffällige Erläuterungen des Vergleichspreises im Kleinstdruck hat der OGH bereits mehrmals für nicht ausreichend deutlich befunden.

Die Werbeankündigung der Beklagten verstößt gegen diese Grundsätze. Der aufklärende Hinweis wurde zugleich mit anderen Hinweisen und ohne sich von diesen abzugrenzen in einen vierzeiligen Block am Ende des Inserats aufgenommen. Er ist in Kleinstschrift ausgeführt und fällt in keiner Weise ins Auge. Die Möglichkeit des Publikums, bei genauestem Studium dieser Ankündigung auch den Hinweis auf die Statt-Preise zu finden, macht diesen keineswegs deutlich.

Selbst wenn man aber den aufklärenden Hinweis als ausreichend auffällig beurteilen wollte, lässt seine Formulierung „Statt-Preise sind die zuletzt gültigen unverbindlichen Verkaufspreise" nicht erkennen, welcher Preis damit gemeint ist. Auch für jene Verkehrskreise, die wissen oder annehmen, dass es bei Markenartikeln von Herstellern empfohlene Listenpreise gibt, ist nicht klargestellt, dass sich der aufklärende Hinweis darauf bezieht.

Anders als beim Hinweis auf den „letztgültigen Hersteller-Listenpreis" (4 Ob 1064/95) können die angesprochenen Verkehrskreise die im vorliegenden Fall gewählte Formulierung nämlich nicht nur im Sinn der empfohlenen Richtpreise des Herstellers verstehen, sondern und vor allem wegen der Bezeichnung „Verkaufspreise" auch im Sinn eines Marktpreises, der von anderen Händlern oder in anderen Filialen der Beklagten verlangt wird.

Damit bleibt aber der Hinweis jedenfalls unklar und ermöglicht eine Irreführung oder Verunsicherung des Käuferpublikums. Die Werbung der Beklagten verstößt somit gegen § 2 UWG.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 2 Irreführende Geschäftspraktiken

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