Geschichte des Wettbewerbsrechtes

Um es ein wenig vereinfacht auf den Punkt zu bringen: Das >>Wettbewerbsrecht im engeren Sinn<< (auch Lauterkeitsrecht genannt) soll ein zuviel an Wettbewerb verhindern, während das zum >>Wettbewerbsrecht im weiteren Sinn<< zählende Kartellrecht ein zuwenig an Wettbewerb bekämpfen will.

Das im UWG geregelte >>Wettbewerbsrecht im engeren Sinn<< ist bei seiner Rechtsentwicklung in vielerlei Hinsicht sehr stark an das deutsche Lauterkeitsrecht angelehnt worden. Die letzten Novellierungen gehen jedoch größtenteils auf Vorgaben des europäischen Rechts zurück. Insbesondere die Irreführungsrichtlinie stellt eine erstmalige Form der europäischen Vereinheitlichung des Lauterkeitsrechts dar. Auch die E-Commerce-Richtlinie führt zu einer teilweisen europaweiten Anpassung dieses Rechtsgebietes.

  • Situation vor 1945 - Entstehung
  • Situation nach 1945 - Veränderungen
  • UWG 1984 - Das geltende Bundesgesetz und seine Novellierungen


    Situation vor 1945 - Entstehung

    Das Wettbewerbsrecht im engeren Sinne wurde erstmalig mit dem UWG von 1923 umfassend geregelt und in den darauffolgenden Jahren mit wenigen Ausnahmen nicht wesentlich verändert.


    Situation nach 1945 - Veränderungen

    1945 wurde dann mit dem Wettbewerbsrechts-Überleitungsgesetz weitgehend wieder der alte Rechtszustand hergestellt, das deutsche Rabattrecht jedoch beibehalten.

    Die Novelle 1971 erweiterte unter anderem erheblich den in § 2 UWG geregelten Irreführungstatbestand. Weiters wurde das Verbandsklagerecht nach § 14 UWG auf die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich ausgedehnt. Damit sollten nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Schutzzwecke erweitert und neben den Interessen der Mitbewerber nun auch jene der Konsumenten berücksichtigt werden.

    Die UWG-Novelle 1980 führte vor allem ein ausdrückliches Verbot von Mogelpackungen ein. Weiters erweiterte man die Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß von Warenkennzeichnungsverordnungen und änderte das Recht der Urteilsveröffentlichung und die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen.


    UWG 1984 - Das geltende Bundesgesetz und seine Novellierungen

    1984 wurde das UWG wiederverlautbart und das damit heute noch geltende Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geschaffen. 1988 hat man ausdrücklich die vergleichende Preiswerbung zugelassen.

    Das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz von 1992 hob das RabattG, das ZugG und das AusvG (vormals AusvV) auf. Damit entfiel das Rabattverbot zur Gänze. Als Restbestand regelt § 9c das Verbot des Verkaufes gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen.

    Das Zugabenverbot wurde in einer gespaltenen Form im § 9a UWG neu geregelt. Während Verbrauchern gegenüber nur das Ankündigen von Zugaben verboten wurde, ist Unternehmern gegenüber auch das Gewähren unzulässig. Eine Nachfolgeregelung für das AusvG findet sich schließlich in den §§ 33a UWG.

    Das im § 9b UWG mit dieser Novelle neu geregelte Verbot der Mengenbeschränkung hob der Verfassungsgerichtshof 1994 wieder auf. Davor wurde 1993 eine Korrektur der Reform für Zugaben im Medienbereich durchgeführt. 1999 führte man mit der Markenrechtsnovelle einen neuen § 8 UWG hinsichtlich des Schutzes geographischer Angaben ein.

    Durch die UWG-Novelle 1999 wurde der Irreführungstatbestand durch das FernabsatzG um neue Regelungen zur vergleichenden Werbung und neue Beweislastvorschriften erweitert. Mit Änderung des § 14 UWG bekam auch der Verein für Konsumenteninformation in den Fällen irreführender Werbung ein Klagerecht. Weiters wurde das Verbot für die irreführende Werbung für Eintragung in Verzeichnisse nun ausdrücklich im § 28a UWG geregelt.

    In weiterer Folgt ist mit der UWG-Novelle 2007 die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden. Diese hat zu einer vollkommenen Neugestaltung der §§ 1 und 2 UWG geführt. Weiters ist auch ein § 1a UWG mit dem Verbot aggressiver Geschäftspraktiken dazu gekommen. Die vergleichende Werbung ist nun im neuen § 2a UWG zu finden. Schließlich findet sich im Anhang des UWG die von der Richtlinie vorgegebene "schwarze Liste" mit jedenfalls verbotenen Tatbeständen. Im Zuge dieser Novelle ist unabhängig von dieser Richtlinie auch ein Auskunftsanspruch für bestimmte klagebefugten Einrichtungen bei Geheimnummern und Postfächern sowie eine Möglichkeit der Vorauszahlung einer Urteilsveröffentlichung aufgenommen worden.

    Aufgrund weiterer Entscheidungen des EuGH über die Unvereinbarkeit von per-se-Verboten mit der UGP-Richtlinie sind im Jahr 2013 zwei weitere UWG-Novellen erfolgt. Zunächst wurde im Bundesgesetzblatt vom 11. Jänner 2013 das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 kundgemacht, wobei als ergänzende UWG-Novelle laut Artikel 3 das über Jahrzehnte geltende Zugabenverbot des § 9a UWG zur Gänze außer Kraft trat (BGBl I Nr 13/2013). Eine weitere Liberalisierung ist auch bei den Ausverkäufen durch die UWG-Novelle 2013 (BGBl. I Nr. 112/2013) mit einem Inkrafttreten am 12.7.2013 umgesetzt worden. Kurz gefasst ist mit dieser Novelle die Genehmigungspflicht für Ausverkäufe auf die Geschäftsaufgabe und die Standortverlegung beschränkt und mit einer Anzeigepflicht bei Elementarereignissen ergänzt worden. Die Sperrfristen sind zur Gänze entfallen. Schließlich war es nach der Z 31 war mit der der UWG-Novelle 2007 dem Unternehmen zunächst erlaubt, zumindest Post- oder Telefongebühren zum Standardtarif zu verlangen. Dieser Zusatz wurde aber mit der UWG-Novelle 2013 gestrichen, weil nach einhelliger Auffassung diese nur im österreichischen UWG eingefügte Ergänzung aufgrund einer weiteren Entscheidung des EuGH nicht mehr als europarechtskonform anzusehen war.

    Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)