Aktuelle JudikaturIrreführende Ankündigung eines Fernsehers als „Flat-TV“
(OGH 9.11.2004, 4 Ob 230/04h)
Die im Bereich der Wochenzeitschriften tätige Verlagsgruppe kündigte als aktuelle Abonnementaktion folgendes an: „Sensation: Flat-TV jetzt im …-Abo“. Dabei wurde ein Fernseher der Marke Samsung abgebildet, wobei auch das Foto den Eindruck erweckte, dass der Fernseher tatsächlich flach wäre.
In Wirklichkeit handelte es sich beim dem im Kombi-Abo erhältlichen TV-Gerät jedoch nicht um ein Flat-TV, sondern um ein herkömmliches Röhren-TV-Gerät, wobei nur der Bildschirm vorne nicht gewölbt, sondern flach war.
Der OGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen durch Zurückweisung des außerordentlichen Revisionrekurses der Beklagten bestätigt, wonach unter einem Flat-TV besonders schlanke TV-Geräte mit deutlich geringerer Bautiefe von maximal 10-12 cm unter Verwendung von Plasma- oder LCD-Technologie verstanden werden, als high-end Geräte neuester Technologie. TV-Geräte mit bloß flacher Bildröhre fallen nicht darunter.
Damit liegt eine Irreführung gemäß § 2 UWG vor und ist der Verlagsgruppe verboten worden, bei der Bewerbung eines Kombi-Abos mit einer zusätzlichen Ware diesen Vorspannartikel hinsichtlich seiner Eigenschaften und Preisgünstigkeit täuschend anzupreisen.Zurück zur Liste
Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2025)