Aktuelle MeldungenInterventionen des Schutzverbandes bei TEMU
20.08.2024Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb ist (auch als EU-weit zugelassener Trusted Flagger) bei TEMU nach dem Digital Services Act eingeschritten, nachdem von dieser Online-Plattform beim Abschluss von Fernabsatzverträgen entgegen den gesetzlichen Vorschriften in vielen Fällen keine ausreichenden Informationen über die Verkäufer zur Verfügung gestellt werden. So fehlten auf den Produktseiten der deutschsprachigen Version unter www.temu.com/at insbesondere die Namen und Adressen der Anbieter bzw sind diese Angaben nur mit chinesischen Schriftzeichen geschrieben. Selbst nach Produktkäufen fehlen auf den Rechnungen oft diese Angaben.
Dies ist ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste („Digital Services Act - DSA“). Demnach haben die Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen ermöglichen, gemäß Art 30 Abs 1 DSA („Nachverfolgbarkeit von Unternehmern“) sicherzustellen, dass Unternehmer diese Online-Plattformen nur dann für Verkäufe in die EU benutzen können, wenn sie vorher von ihnen folgende Informationen erhalten haben:
a. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers,
b. Kopie des Identitätsdokuments des Unternehmers oder eine andere elektronische Identifizierung im Sinne des Art 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
c. Angaben zum Zahlungskonto des Unternehmers,
d. falls der Unternehmer in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, das Handelsregister, in dem er eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung,
e. Selbstbescheinigung des Unternehmers, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen.
Gemäß Art 30 Abs 7 DSA hat der Anbieter der Online-Plattform die in Absatz 1 Buchstaben a, d und e genannten Informationen den Nutzern in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen zumindest auf der Online-Schnittstelle der Online-Plattform verfügbar sein, auf der das Produkt bzw der Dienst bereitgestellt werden. Das Fehlen dieser Angaben in deutscher Sprache bzw lateinischer Schrift bei dem Angebot von TEMU, welches sich an ein deutschsprachiges Publikum richtet, stellt eine eindeutige Rechtsverletzung auch nach dem UWG dar und begründete eine Intervention des Schutzverbandes.
Dazu hat sich die Rechtsabteilung dieser Online-Plattform mitgeteilt, dass sie zeitnah an einer Nachverfolgbarkeit aller Verkäufer gemäß Art 30 Abs 1 DSA (Digital Services Act) arbeiten.
Dazu ist von der Wettbewerbszentrale als unserer Schwestervereinigung in Deutschland bereits eine Klage gegen die in Irland ansässige Online-Plattform zu den fehlenden Kontaktinformationen von Anbietern auf TEMU eingebracht worden. Außerdem ist in diesem Verfahren vorgebracht worden, dass die Darstellung der vorhandenen Kontaktinformationen sowohl lückenhaft als auch zu versteckt gewesen sind. Schließlich sind fehlende Informationen darüber beanstandet worden, ob es sich bei dem jeweiligen Anbieter um einen gewerblichen Akteur handelt (siehe § 5b Abs 1 Nr 6 des deutschen UWG).
Eine weitere Intervention des Schutzverbandes hat sich ebenfalls auf eine Verzerrung des fairen Wettbewerbs bezogen, nachdem TEMU bzw die dort tätigen chinesischen Versandhändler trotz der umfassenden Lieferungen von Elektro- und Elektronikgeräten an private Haushalte und des Inverkehrbringens von Verpackungen laut unserer Information in Österreich keine Bevollmächtigten nach der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) und der Verpackungsverordnung (Verpack-VO) sowie dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) bestellt haben, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
TEMU hat schließlich aufgrund unserer Aufforderung bereits einen Bevollmächtigten nach der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) und der Verpackungsverordnung (Verpack-VO) bzw dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) bestellt, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist, womit zumindest hier Chancengleichheit hergestellt ist.
Abschließend kann jetzt schon festgestellt werden, dass die neuen Normen der Europäischen Union bzw Initiativen der EU-Kommission wie insbesondere zu DSA und DMA weltweit wahrgenommen werden und zur raschen Abstellung von Rechtsverstößen im digitalen Bereich einen wichtigen Beitrag leisten.Zurück zur Liste
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