Aktuelle Judikatur

Niedrigster Preis der letzten 30 Tage als Maßstab

Im konkreten Fall aus Deutschland hatte ein Unternehmen im Lebensmittelbereich mit prozentualen Preisreduzierungen und dem Begriff „Preis-Highlight“ geworben. Dabei gab es den Referenzpreis als niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage ebenfalls an. In der Preiswerbung nahm dieser Discounter mit Angaben wie „-23 %“ jedoch auf den unmittelbar vor der Preisreduzierung geltenden höheren Preis Bezug. Im Ausgangsverfahren war die deutsche Verbraucherzentrale der Ansicht, dass der Lebensmittelhändler eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn (hier konkret EUR 1,69) berechnen dürfe, sondern dies nach dem Unionsrecht auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage tun müsse (in diesem Fall EUR 1,29, wobei dieser Preis mit dem „ermäßigten“ Preis identisch war). Es genüge nicht, in der Bekanntgabe lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zusätzlich zu nennen. Das gelte auch für die Bezeichnung eines Preises als „Preis-Highlight“.
Das deutsche Gericht hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hierzu Fragen der Auslegung dieser neuen Bestimmung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH antwortet, dass eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. Dadurch werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen.
Ob eine Bezugnahme allein auf den „Referenzpreis“ bei derartiger Preiswerbung verpflichtend ist, ist dem Wortlaut der Richtlinie nicht zu entnehmen. Die Verbraucherzentrale bejahte eine solche Pflicht. Sie stützte ihre Auffassung unter anderem auf die Leitlinien der EU-Kommission zur Auslegung der Richtlinie. Das Unternehmen gab bezüglich des Begriffs „Preis-Highlight“ in dem Verfahren an, dass alle bis auf einen Mitbewerber höhere Preise für das beworbene Produkt verlangten und vertrat eine andere Auffassung zu der Frage des Bezugspunktes der Preiswerbung. Den Rechtsstreit nahm das LG Düsseldorf zum Anlass, dem EuGH konkret zwei Fragen vorzulegen. Die Antwort auf die erste Frage sollte Klarheit darüber bringen, ob die Preisangabenrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass ein Prozentsatz, der in einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung genannt wird, ausschließlich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung (sogenannter „Referenzpreis“) bezogen sein darf. Weiter stellte das Gericht dem EuGH die Frage, ob die Richtlinie dahin auszulegen sei, dass Hervorhebungen, mit denen die Preisgünstigkeit eines Angebots unterstrichen werden soll (wie beispielsweise die Bezeichnung des Preises als „Preis-Highlight“) sich auf diesen niedrigsten Preis beziehen müssen. Einfach gefragt: Ist es noch ein „Preis-Highlight“, wenn der Referenzpreis als niedrigster Verkaufspreis der letzten 30 Tage genauso günstig ist?
Mit seiner Entscheidung machte der EuGH strenge Vorgaben: Der Bezugspunkt muss in beiden Fällen immer der niedrigste Preis der letzten 30 Tage sein (EuGH 26.09.2024, C-330/23 – Aldi Süd). Laut EuGH soll hier die Verbraucherinformation verbessert und der Vergleich der Verkaufspreise von Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, erleichtert werden. Dabei sollen Händler an so genannten Preisschaukeleien gehindert werden, bei welcher sie Preise vor einer Preisreduzierung erhöhen, um sodann mit hohen Rabatten zu werben.

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