Aktuelle MeldungenNationalrat beschließt Gesetz gegen „Shrinkflation“
26.02.2026Mit diesem Gesetz, das vorerst bis 30. Juni 2030 befristet ist, werden größere Unternehmen des Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels verpflichtet, auf die „Shrinkflation“ einer vorverpackten Ware hinzuweisen (der Begriff setzt sich aus den englischen Worten für Schrumpfen „shrink“ und Aufblähen „inflation“ zusammen). Darunter wird das Verringern der Füllmenge oder der Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße ohne entsprechende Preissenkung verstanden, was zu einer Erhöhung des Preises je Maßeinheit und damit zu einer verdeckten Preissteigerung führt. Da hier die Kunden – ähnlich wie bei den klassischen „Mogelpackungen“, wo die Verpackung im Vergleich zum tatsächlichen Inhalt unangemessen groß ist – über das Preis-Mengenverhältnis der Ware getäuscht werden, ist dies auch aus lauterkeitsrechtlicher Sicht relevant.
Aufgrund des neuen Gesetzes müssen ab Anfang April Supermärkte und Drogerien mit Betriebsstätten von jeweils über 400 m² Verkaufsfläche bei „Shrinkflation“-Angeboten für einen Zeitraum von 60 Tagen direkt am Produkt, am Regal oder in unmittelbarer Umgebung auf leicht verständliche Weise auf die Verringerung der Menge hinweisen. Unternehmen mit maximal fünf Filialen, die Betriebsstätten über 400m2 Verkaufsfläche haben, müssen ein gut sichtbares und lesbares Informationsschild in der Größe von mindestens DIN A1 im Eingangsbereich anbringen.
Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht, wenn der Preis pro Maßeinheit unter drei Prozent angestiegen ist oder die entsprechende Kennzeichnung bereits sichtbar und leserlich an der Verpackung angebracht ist. Die Kennzeichnungspflicht gilt unabhängig davon, ob zusätzlich zur Füllmengenverringerung die Ware in einer geänderten Aufmachung angeboten wird, wenn die aktuelle Aufmachung geeignet ist, beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck zu erwecken, es handle sich weiterhin um die vor der Füllmengenverringerung angebotene Ware.
Der Gesetzestext ist abrufbar unter
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/309Zurück zur Liste
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