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EU-Verordnung gegen Vernichtung unverkaufter Textilien

09.04.2026

Durch die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR – Ecodesign for Sustainable Products Regulation, VO 2024/1781) wird auch in Österreich der Umgang mit unverkaufter Neuware grundlegend reformiert, wobei das zentrale Element das Vernichtungsverbot für Textilien, Textilzubehör und Schuhe ist. Dieses Verbot zielt darauf ab, die Vernichtung neuwertiger Konsumgüter zu stoppen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Obwohl die Verordnung auf EU-Ebene bereits im Juli 2024 verabschiedet wurde, gelten für die praktische Umsetzung gestaffelte Fristen, die sich nach der Unternehmensgröße richten. Für große Unternehmen tritt das Verbot bereits am 19. Juli 2026 in Kraft, während mittlere Unternehmen eine längere Übergangsfrist erhalten und erst ab 19. Juli 2030 zur Umsetzung verpflichtet sind. Kleine Betriebe bleiben von der Regelung ausgenommen.
Inhaltlich verbietet die Verordnung den Unternehmen, unverkaufte Kleidung oder Schuhe (Warenüberschüsse, überhöhte Lagerbestände, retournierte Produkte) einfach zu vernichten und sieht stattdessen eine verbindliche Verwertungshierarchie vor. Bevor eine Entsorgung in bestimmten Ausnahmefällen (zB Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründe) überhaupt in Betracht gezogen werden darf, müssen die Waren etwa als Second-Hand-Produkte oder als Spende angeboten werden oder – wenn eine direkte Wiederverwendung nicht möglich ist – einem Recyclingverfahren zugeführt werden. Einen wesentlichen Teil der Verordnung bildet zudem die bereits jetzt geltende Transparenzpflicht, die große Unternehmen verpflichtet, jährlich offenzulegen, wie viele Produkte von ihnen aussortiert wurden und aus welchen Gründen dies erfolgt ist.

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