Aktuelle MeldungenUWG-Novelle 2026 zu umweltbezogenen Aussagen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
28.07.2026Hier finden sich zunächst die Änderungen, welche die neuen Definitionen und Bestimmungen im UWG selber betreffen:
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), BGBl. Nr. 448/1984 wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 4 Z 10 werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 11 bis Z 17 angefügt:
„11.
„Umweltaussage“ unabhängig von ihrer Form, eine Aussage oder Darstellung, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, im Kontext einer kommerziellen Kommunikation, und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken bzw. Unternehmer oder seine bzw. ihre Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde;
12.
„allgemeine Umweltaussage“ eine schriftlich oder mündlich getätigte Umweltaussage, einschließlich über audiovisuelle Medien, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist;
13.
„Nachhaltigkeitssiegel“ ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht;
14.
„Zertifizierungssystem“ ein System der Überprüfung durch Dritte, mit dem zertifiziert wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht, und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind und folgende Kriterien erfüllen:
a)
das System steht allen Unternehmern, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen;
b)
die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet;
c)
in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels durch den Unternehmer im Falle von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems vorgesehen; und
d)
die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Unternehmer unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Unternehmer auf internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen und Verfahren beruht;
15.
„anerkannte hervorragende Umweltleistung“ die Umweltleistung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen, ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1, mit nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I, die in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt sind, oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht;
16.
„Softwareaktualisierung“ eine Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.05.2019 S. 1, und der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, ABl. Nr. L 136 vom 22.05.2019 S. 28, erforderlich ist, oder eine Funktionsaktualisierung;
17.
„Betriebsstoff“ jeden Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt oder aufgefüllt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert.“
In § 1 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6)
Kollidieren die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken dieses Bundesgesetzes mit anderen Unionsrechtsvorschriften sowie deren nationalen Umsetzung, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.“
In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 4 und Z 5 angefügt:
„4.
das Treffen einer Umweltaussage gegenüber Verbrauchern über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen, und der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden;
5.
die Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben.“
In § 2 wird nach Abs. 6b folgender Abs. 6c eingefügt:
„(6c)
Wenn ein Unternehmer einen Dienst anbietet, der Produkte vergleicht und dem Verbraucher Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte oder der Anbieter dieser Produkte bereitstellt, gelten Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Anbieter dieser Produkte sowie die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentlich im Sinne des Abs. 4.“Zurück zur Liste
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