Aktuelle MeldungenAnhang zum UWG mit neuen per-se-Verboten
29.07.2026Die jedenfalls verbotenen Geschäftspraktiken im Sinne der UGP-Richtlinie und in der Umsetzung damit auch im Anhang zum UWG sind wie folgt ausgeweitet worden.
Im Anhang wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a.
Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.“
Im Anhang werden nach Z 4 folgende Z 4a bis 4c eingefügt:
„4a.
Treffen einer allgemeinen Umweltaussage gegenüber Verbrauchern, wobei der Unternehmer die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.
4b.
Treffen einer Umweltaussage gegenüber Verbrauchern zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht.
4c.
Treffen einer Aussage gegenüber Verbrauchern, dass ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, obwohl sich die Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet.“
Im Anhang wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:
„10a.
Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, gegenüber Verbrauchern als Besonderheit des Angebots des Unternehmers.“
Im Anhang werden nach Z 23c folgende Z 23d bis 23j eingefügt:
„23d.
Zurückhaltung von Informationen gegenüber den Verbrauchern über den Umstand, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird.
23e.
Darstellung einer Softwareaktualisierung gegenüber Verbrauchern als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient.
23f.
Jedwede kommerzielle Kommunikation gegenüber Verbrauchern über eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Unternehmer Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen.
23g.
Falsche Behauptung gegenüber Verbrauchern, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat.
23h.
Präsentation einer Ware gegenüber Verbrauchern als reparierbar, wenn sie es nicht ist.
23i.
Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.
23j.
Zurückhaltung von Informationen gegenüber Verbrauchern darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung gegenüber Verbrauchern, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird.“
Im Anhang wird nach Z 31 folgende Z 31a eingefügt:
„31a.
Die wiederholte Aufforderung an einen Verbraucher, der Empfänger von Dienstleistungen ist, beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz auf einer Online-Schnittstelle eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Pop-up-Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird.“Zurück zur Liste
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