Aktuelle MeldungenUWG-Novelle 2026 untersagt ausdrücklich rechtsmissbräuchliche Abmahnungen
30.07.2026Die Judikatur hat schon mehrfach festgehalten, dass Massenabmahnungen rechtsmissbräuchlich sein können und damit auch eine unlautere Vorgangsweise darstellen.
So lässt sich nach der Rechtsprechung ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen beispielsweise durch einen Abmahnverein aus seinem Verhalten schließen, etwa wenn Wettbewerbsverstöße vorwiegend zur Förderung anwaltlicher Gebühreninteressen ausgebeutet werden (siehe Wiltschek, UWG (2003), E 914-935 zu § 14).
Mit dem 27.9.2026 können rechtsmissbräuchliche Abmahnungen nach § 7a UWG nun ausdrücklich unter bestimmten Voraussetzungen auch gesetzlich mit Unterlassung verfolgt werden. Diese neu im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingefügte Bestimmung lautet wie folgt:
Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
§ 7a.
(1)
Wer eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vornimmt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
(2)
Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung liegt vor, wenn
1.
eine größere Zahl von inhaltlich sehr ähnlichen Abmahnungen durchgeführt wird,
2.
keine oder im Verhältnis zu den Abmahnungen nur eine geringfügige Anzahl von Klagen erhoben wird, wenn eine gütliche Lösung abgelehnt wird, und
3.
die Abmahnung vorwiegend dazu dient, wirtschaftliche Einnahmen zu erzielen, ohne die bewirkten Rechtsverletzungen konkret bekämpfen zu wollen.
(3)
Bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung steht dem Abmahnenden kein Ersatz der Kosten für die Abmahnung zu.
(4)
Der Anspruch auf Unterlassung nach Abs. 1 kann von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, von der Bundeswettbewerbsbehörde, von dem Verein für Konsumenteninformation sowie von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, geltend gemacht werden.
(5)
Bei Abmahnung durch eine gemäß Abs. 4 oder gemäß § 29 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung, klageberechtigte Einrichtung sowie eine gemäß den § 1 bis 3 und § 5 Abs. 5 des Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetzes (QEG), BGBl. I Nr. 85/2024, klageberechtigte Qualifizierte Einrichtung liegt keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nach Abs. 2 vor.“Zurück zur Liste
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