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(Neue) Informationspflichten für Online-Händler

22.02.2016

Die Nichteinhaltung gesetzlicher Informationspflichten kann einen Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) begründen. Das Gleiche gilt auch für die Verwendung klar sittenwidriger AGBs, welche derzeit bei einigen Online-Händlern österreichweit von einem Verband aus Salzburg gleich via Rechtsanwalt kostenpflichtig beanstandet werden.

Ganz neu ist die Verpflichtung für Webshopbetreiber, einen Link auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform einzurichten. Der Link zu dieser Plattform http://ec.europa.eu/odr ist in den Webauftritt des Webshops zu integrieren. Die Verpflichtung dazu besteht seit 09. Jänner 2016 und unabhängig davon, ob sich ein Webshopbetreiber in der Folge bereit erklärt, einem alternativen Streitbeilegungs-Verfahren bei einer AS-Stelle zu unterwerfen. Dieser Link darf nicht versteckt sein, sondern muss für Verbraucher leicht auffindbar sein. Es wird von der WKO empfohlen, einen eigenen Button auf der Startseite einzurichten (weitere Informationen unter https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Allgemeines-Zivil--und-Vertragsrecht/Vertragsrecht-allgemein/ALTERNATIVE-STREITBEILEGUNG-IN-VERBRAUCHERANGELEGENHEITEN1.html?newsletter=wkw+department8.n%2fa.handelsnews+1%2f2016+online+-+created%3a+20160104+-+sent%3a+20160112.link.link+bezeichnung.original ).

Außerdem haben Webshopbetreiber ihre E-Mail-Adresse anzugeben, wobei dies schon bisher nach den diversen Impressumsvorschriften erforderlich gewesen ist. Es wird allenfalls empfohlen, die E-Mail-Adresse für Verbraucherbeschwerden zusätzlich unmittelbar bei dem Link auf die OS-Plattform anzugeben.

In diesem Zusammenhang ist noch auf die allgemeinen Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz hinzuweisen. Immer wieder finden sich noch Websites, wo das Impressum nicht klar den Inhaber anführt, also in der Regel jene Person bzw. Gesellschaft, welche über die Gewerbeberechtigung oder sonstige Zulassung für dieses geschäftliche Angebot im Internet verfügt.

Zum vollständigen Namen sind insbesondere auch die geografische Anschrift, eine elektronische Postadresse, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer samt Firmenbuchgericht und die UID-Nummer anzuführen. Und neben den Informationspflichten des ECG bestehen noch speziell für Webshops zusätzliche Informationspflichten nach anderen Gesetzen wie nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), welche im Detail ebenfalls auf der Website der WKO zu finden sind.

Aus aktuellem Anlass empfehlen wir schließlich allen Online-Händlern, ihre AGBs zu überprüfen, sofern sie solche verwenden. Dafür besteht zwar keine Pflicht, aber wenn man AGBs auf seiner Website abrufbar macht, sollten diese rechtskonform gestaltet bzw. vorher geprüft worden sein.

So haben wir von zahlreichen betroffenen Unternehmen aus Österreich erfahren, dass diese von einem Verband aus Salzburg gleich über einen Rechtsanwalt kostenpflichtige Unterlassungsaufforderungen erhalten haben, weil ihre auf der Website abrufbare ABGs nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen sollen. In so einem Fall sollte man sich als Betroffener gleich eine rechtliche Vertretung suchen. Für allgemeine Fragen wenden Sie sich am besten an das Rechtsservice der Wirtschaftskammer oder sonstigen Interessensvertretung.

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