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Abmahnwelle durch Quadracir "Datenschutzabmahngesellschaft" aus München gestoppt

22.05.2019

Zahlreiche Unternehmen in ganz Österreich haben mit Datum 15.5.2019 ein Schreiben einer Quadracir "Datenschutzabmahngesellschaft" aus München mit der Überschrift "Abmahnung nach der EU-DSGVO" erhalten. Dabei werden angebliche Verstöße gegen die Informationspflichten nach Artikel 13 EU-DSGVO auf der Website des angeschriebenen Unternehmens rein pauschal behauptet und eine "Gebühr" bzw. Kosten der Abmahnung von € 367,32 innerhalb von 5 Tagen mit dem Verwendungszweck der Abmahnungsnummer auf ein deutsches Konto gefordert.

Nach unserer Einschätzung liegt hier eine eindeutig rechtsmissbräuchliche Abmahnung vor. Eine Quadracir UG ist zwar an der angegebenen Adresse Neuturmstraße 5, 80331 München registriert, aber ein Recht zu dieser Abmahnung und vor allem zur den verlangten Kosten können wir überhaupt nicht erkennen. Hinter der UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt – als Einstiegsmodell zur GmbH) steht ein 1992 geborener Österreicher, welcher offenbar durch solche Massenschreiben rechtswidrig Einnahmen generieren will.

Eine Abmahnberechtigung kann sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht nur ein Verband mit einer ausreichenden Anzahl an Mitgliedern oder ein Mitbewerber haben. Das ist hier beides nicht der Fall und ist schon die Bezeichnung "Datenschutzabmahngesellschaft" grob irreführend und rechtsmissbräuchlich bzw sogar amtsanmaßend. Noch dazu fehlt einem Unternehmen die Grundlage, Kosten einer Abmahnung in Rechnung zu stellen, weil nur ein konkreter Schaden denkbar wäre, der hier aber nicht vorliegt.

Auch die sonstigen Ausführungen wie "unsere Beauftragung", "Streitwert wurde auf bei Ihnen auf € 71.600 Euro festgelegt", "Summe der zu zahlenden Gebühr", "Andernfalls müssten bei den zuständigen Aufsichtsbehörden Klage erheben", "Desweiterem erheben wir eine Prüfung vom zuständigen Finanzamt", "offene Forderung beim KSV 1870 geltend zu machen" usw entbehren jeder Grundlage.

Der Schutzverband ist daher umgehend eingeschritten und hat zur Unterlassung dieser rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnung und der Einstellung einer Forderung solcher unzulässiger Gebühren aufgefordert. Binnen weniger Stunden wurde nach der Absendung unseres Schreibens vorab via E-Mail die Einstellung dieser Aussendungen und Rückzahlung bestätigt, falls noch jemanden bezahlen sollte.

Selbstverständlich hat jeder Unternehmer die Pflicht, die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung einzuhalten. Weitere Informationen zu den Grundlagen einer Datenschutzerklärung finden sich unter https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/muster-informationspflichten-website-datenschutzerklaerung.html

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