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Kartellgesetz-Novelle 2021 in Kraft getreten

14.09.2021

Durch die Novelle (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 – KaWeRÄG 2021, BGBl. I Nr. 176/2021) wurden im Kartellgesetz (KartG) insbesondere folgende Änderungen bzw Ergänzungen vorgenommen:

– Erweiterte Ausnahme vom Kartellverbot für ökologische Kooperationen (§ 2 Abs 1 KartG): Eine angemessene Beteiligung der Verbraucher am Effizienzgewinn liegt auch dann vor, wenn dieser Gewinn zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft wesentlich beiträgt.

– Zusätzliche Parameter für eine überragende Marktstellung eines Unternehmers (§ 4 Abs 1 Z 2 KartG): die Bedeutung seiner Vermittlungsleistungen für den Zugang anderer Unternehmer zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, der Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten und der aus Netzwerkeffekten gezogene Nutzen.

– Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung: Nach dem neuen § 28a KartG hat das Kartellgericht auf Antrag der BWB, des Bundeskartellanwalts oder einer Regulierungsbehörde festzustellen, ob ein Unternehmer auf einem mehrseitigen digitalen Markt marktbeherrschend (§ 4) ist, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen und soll eine Warn- bzw Signalfunktion haben. Weiters soll auf Basis einer solchen Entscheidung ein allfälliges, späteres Verfahren wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung effizienter als bisher durchgeführt werden können (ErlRv 951 BlgNR XXVII. GP, 2, 15).

– Ausbau des Konzepts der relativen Marktmacht (§ 4a KartG): Schon bisher galt ein Unternehmer auch dann als marktbeherrschend, wenn er eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hatte, wobei eine solche gemäß § 4 Abs 3 KartG insbesondere dann angenommen wurde, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen waren. Diese Bestimmung wurde nun als eigenständiger Tatbestand neu gefasst und vor dem Hintergrund der Entwicklungen der „Plattformökonomie“ dahingehend ergänzt, dass ein Unternehmer, der als Vermittler auf einem mehrseitigen digitalen Markt tätig ist, auch als marktbeherrschend gilt, wenn die Nachfrager seiner Vermittlungsleistungen auf die Begründung einer Geschäftsbeziehung zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile angewiesen sind.

– Einführung einer zweiten Inlandsumsatzschwelle bei Zusammenschlüssen (§ 9 Abs 1 Z 2 KartG): Zusammenschlüsse von Unternehmen, die im Inland im letzten Geschäftsjahr insgesamt mehr als 30 Millionen Euro an Umsatzerlösen erzielt hatten, unterliegen nur mehr dann der Anmeldepflicht, wenn davon mindestens zwei Unternehmen jeweils mehr als eine Million Euro im Inland erzielten. Dadurch sollen Zusammenschluss-Anmeldungen, die Österreich nur unwesentlich betreffen, entfallen und die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und die Unternehmen entlastet werden.

– Stärkere Berücksichtigung ökonomischer Aspekte bei der Fusionskontrolle (§ 12 Abs 1 Z 2 KartG): Ein Zusammenschluss ist künftig nicht nur dann zu untersagen, wenn durch ihn eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, sondern auch wenn wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird. Dies entspricht dem Prüfungsmaßstab der Europäischen FusionskontrollVO nach dem sogenannten „SIEC-Test“ (Significant Impediment to Effective Competition). Grund dafür ist, dass sich im Bereich der Digitalökonomie wettbewerbsschädliche Zusammenschlüsse nicht immer an bloßen Marktanteilskriterien messen lassen.

– Weitere Genehmigungsmöglichkeit von an sich zu untersagenden Fusionen: Gemäß dem neuen § 12 Abs 2 Z 3 KartG sollen Zusammenschlüsse trotz an sich vorliegender Versagungsgründe auch dann vom Kartellgericht genehmigt werden können, wenn die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses erheblich überwiegen.

Die Änderungen im Wettbewerbsgesetz (WettbG), das im Wesentlichen die Aufgaben und die Organisation der BWB regelt, betreffen insbesondere folgende Punkte:
– Auskunftsrecht des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber der BWB über alle Gegenstände der Geschäftsführung (§ 1 Abs 4 WettbG), soweit dies nicht laufende Ermittlungen gefährdet oder sonst der Unabhängigkeit der BWB widerspricht. Anfragen zu laufenden oder bevorstehenden Hausdurchsuchungen sind vom Auskunftsrecht nicht erfasst.

– Ersuchen um informelle Einschätzung eines Sachverhalts an die BWB (§ 2 Abs 5 WettbG): Es ist jetzt ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, dass Unternehmer und Unternehmervereinigungen die BWB um eine informelle Einschätzung von Kartell- und Zusammenschlusssachverhalten ersuchen können.

– Neuformulierung der Bestimmungen betreffend Auskunftsverlangen der BWB bzw Urkundenvorlage (§ 11a WettbG).

– Adaptierung der Kronzeugenregelung im Sinne der EU-Richtlinie (§ 11b WettbG).

– Ergänzung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden (§ 14 Abs 3 u 4 WettbG), einschließlich der Regelungen betreffend Zustellung von Schriftstücken (§ 14a WettbG).

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