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Umsetzung der UTP-Richtlinie in D

07.09.2021

In Deutschland wurde die UTP-Richtlinie mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 2. Juni 2021“ (Bundesgesetzblatt (bgbl.de) umgesetzt. Der Titel des Agrarmarktstrukturgesetzes wurde auf „Agrar-Organisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)“ umgeändert. Die Bestimmungen sind am 9.6.2021 in Kraft getreten.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes deckt sich grundsätzlich mit jener der UTP-Richtlinie. Darüber hinaus gilt in Deutschland befristet bis zum 1. 5. 2025 das Verbot unlauterer Handelspraktiken nach diesem Gesetz auch für den Verkauf von Milch- und Fleischprodukten sowie von Obst-, Gemüse- und Gartenbauprodukten einschließlich Kartoffeln durch Lieferanten, die einen Jahresumsatz im jeweiligen Verkaufssegment in Deutschland von höchstens 4 000 000 000 Euro haben, an Käufer, wenn der gesamte Jahresumsatz des Lieferanten nicht mehr als 20 Prozent des gesamten Jahresumsatzes des Käufers beträgt (§ 10 Abs 1 Z 2 AgrarOLkG).

Die §§ 11 bis 19 AgrarOLkG enthalten einen Art 3 Abs 1 UTP-Richtlinie im Wesentlichen entsprechenden Katalog bestimmter Handelspraktiken bzw Vereinbarungen, die im Verhältnis von großen bzw behördlichen Käufern zu umsatzmäßig kleineren Lieferanten im Sinne des § 10 AgrarOLkG (Anwendungsbereich, gegliedert nach Umsatzerlösen) stets als unlauter gelten bzw nicht wirksam vereinbart werden können.

Diese betreffen
- Zahlungsfristen
- Vereinbarungen über das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse
- Vereinbarungen über eine kurzfristige Beendigung des Vertrages über den Kauf von verderblichen Erzeugnissen
- Vereinbarungen von Zahlungen oder Preisnachlässen für die Lagerung von Erzeugnissen
- Vereinbarungen über einseitige Vertragsänderungen
- Vereinbarungen über die Kostenübernahme durch den Lieferanten
- Vereinbarungen über Zahlungen oder Preisnachlässe für die Listung von Erzeugnissen
- Androhung von Vergeltungsmaßnahmen und die
- schriftliche Bestätigung des Vertragsinhalts.

§ 20 AgrarOLkG zählt mehrere, bei fehlender Vereinbarung unlautere Handelspraktiken auf, und zwar betreffend Verlangen des Käufers nach Zahlungen oder Preisnachlässen vom Lieferanten für
- die Listung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse bei deren Markteinführung,
- die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse, einschließlich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder
- das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.

Deutschland geht hier punktuell über den EU-weiten Mindestschutz hinaus. So finden sich die Tatbestände „Rückgabe unverkaufter Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse vom Käufer an den Lieferanten ohne Zahlung des Kaufpreises“, „Verlangen von Listungskosten für markteingeführte Produkte“ und „Verlangen einer Kostenbeteiligung des Lieferanten für Lagerung der gelieferten Erzeugnisse“ im AgrarOLkG in der „schwarzen Liste“, während nach der UTP-RL Vereinbarungen darüber getroffen werden können („graue Liste“).

§ 22 AgrarOLkG enthält eine Bestimmung über die Nichtigkeit bzw Unwirksamkeit der gesetzwidrigen Verträge, wobei hier im Prinzip auf das BGB verwiesen wird.

Das eigentliche „Verbot der unlauteren Handelspraktiken“ im Sinne dieses Gesetzes ist in § 23 AgrarOLkG normiert. Dort heißt es: Die Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen dem Käufer und dem Lieferanten durch unlautere Handelspraktiken des Käufers ist verboten. Eine Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts nach Satz 1 liegt ausschließlich vor, wenn der Käufer … es folgt eine genaue Aufzählung der Verbotstatbestände anhand des „Verhaltenskatalogs“ der §§ 11 bis 21 AgrarOLkG (vgl Art 3 der UTP-Richtlinie).

Gemäß § 24 AgrarOLkG bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.

Eine Beschwerde wegen einer verbotenen Handelspraktik kann erheben (vgl § 25 Abs 1 AgrarOLkG)
1. der Lieferant;
2. folgende wirtschaftliche Vereinigungen oder Zusammenschlüsse:
a) eine wirtschaftliche Vereinigung von Lieferanten, deren Mitglied der Lieferant ist, oder
b) ein Zusammenschluss von wirtschaftlichen Lieferantenvereinigungen,
aa) dessen Mitglied der Lieferant ist oder
bb) dessen Mitglied eine Lieferantenvereinigung ist, in der der Lieferant Mitglied ist,
wenn der Lieferant diese Vereinigung oder den Zusammenschluss mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt hat;
3. andere unabhängige juristische Personen, die mit ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen und die ein berechtigtes Interesse daran haben, Lieferanten zu vertreten, wenn sie der Lieferant mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt hat.

Zuständige Durchsetzungsbehörde für Beschwerden im Sinne des Art 4 UTP-Richtlinie ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Bonn. Diese hat gemäß § 28 Abs 1 AgrarOLkG nicht nur die Befugnis, Untersuchungen auf Grund einer Beschwerde oder, auch aus Gründen der Vertraulichkeit, von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen, sondern auch nach Anhörung des Käufers einen Verstoß gegen eines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 AgrarOLkG … festzustellen und die Anordnungen zu treffen, die zur Beseitigung des Verstoßes und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendig sind, sowie die gegenüber Käufern getroffenen Entscheidungen zu veröffentlichen.

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