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"Black Friday“ ist auch in Deutschland keine geschützte Bezeichnung für Rabattaktionen im Elektrohandel

10.06.2021

Wie berichtet (siehe unsere auf dieser Website abrufbare Zeitschift Recht und Wettbewerb Nr. 188, Seite 30) hatte ein Unternehmen aus Hongkong im Jahr 2013 die Wortmarke „Black Friday“ in Österreich und Deutschland (und anderen EU-Staaten) angemeldet und wurde diese Marke in den Markenregistern für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen. Die Markeninhaberin mahnte in Folge zahlreiche Unternehmen, insbesondere im Bereich des Elektro- und Elektronikhandels, wegen unbefugter Verwendung dieser Bezeichnung in der Werbung ab. So erhielten die Händler regelmäßig Ende November, wenn wieder mit umfangreichen Rabattaktionen geworben wurde, Abmahnschreiben mit der Forderung, es zu unterlassen, mit „Black Friday“ ohne Lizenz im geschäftlichen Verkehr zu werben. Die Verwirrung war verständlich, denn wie kann es sein, dass ein – für einen bestimmten, besonders umsatzstarken Einkaufstag verwendeter – weltweit bekannter Begriff nicht frei zugänglich für den gesamten Wettbewerb sein sollte? Dieser Vorgangsweise ist in Österreich mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien vom 5.3.2019, 133 R 126/18d) ein Ende gesetzt worden und wurde die von mehreren Seiten beantragte Löschung dieser Marke für Verkaufsaktionen im Handel angeordnet.

In Deutschland hingegen war diese Marke weiterhin (auch) für diesen Bereich geschützt, bis der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 27.5.2021, I ZB 21/20 – Black Friday dieses Jahr die Löschung der Marke für Handels- und Werbedienstleistungen betreffend Waren aus dem Elektro- und Elektronikbereich bestätigte. Der BGH begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Begriff "Black Friday" eine Rabattaktion und damit eine Dienstleistung des Groß- und Einzelhandels in den Bereichen Elektro- und Elektronikwaren beschreibe und das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gelte (nach dieser Bestimmung, welche § 4 Abs 1 Z 3 - 5 des öst Markenschutzgesetzes, MSchG, entspricht, sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die „ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können“). Gehört die Durchführung einer Rabattaktion zu den Dienstleistungen des Groß- oder Einzelhandels, sei eine Bezeichnung, die eine solche Rabattaktion schlagwortartig benennt, nicht als Marke für diese Dienstleistungen schutzfähig.

Zum Einwand, dass die Wortkombination "Black Friday" zum Zeitpunkt der Markenanmeldung am 30. Oktober 2013 für die angesprochenen Verkehrskreise noch keine beschreibende Bedeutung gehabt habe, stellte der BGH fest, dass ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht voraussetze, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich beschreibend verwendet wurde. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck dienen könnten. Ein Freihaltebedürfnis liege deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann. Es genüge, wenn im Anmeldezeitpunkt bereits absehbar ist, dass die Angabe zukünftig eine beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen erlangen wird. Im konkreten Fall habe das Bundespatentgericht zutreffend festgestellt, dass bereits im Anmeldezeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sich die Bezeichnung "Black Friday" zukünftig im Handel mit Elektro- und Elektronikwaren zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion entwickeln wird.

Zu beachten ist, dass diese Entscheidung des BGH nur Handels- und Werbedienstleistungen im Elektro- und Elektronikbereich betrifft (die Entscheidung des OLG Wien bezog sich dagegen auf Werbung und Dienstleistungen im Handel generell, wie zB auch in den Bereichen Mode, Bekleidung, Sport, Einrichtung). Die Marke „Black Friday“ ist darüber hinaus nach wie vor für andere Produkte und Dienstleistungen in diversen Markenregister eingetragen bzw. angemeldet. In Deutschland sind mehrere Verfahren anhängig, um die Löschung dieser Marke auch für andere Bereiche zu erlangen.

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