Aktuelle Judikatur

Irreführung durch Angebot einer Ausbildung ohne Gewerbezugang

Ein Verein, dessen Vereinszweck die Vertretung der Ernährungswissenschafter in Österreich ist, veröffentlichte seine Presseaussendung auf seiner Vereinswebsite mit dem Titel „OGH verbietet Ernährungstraining“ und der Überschrift „Ernährungswissenschafter für Ernährungsberatung qualifiziert“ mit entsprechenden Erläuterungen, was zu einer Klage gegen einen Teil der geäußerten Inhalte führte (OGH vom 23.10.2018, 4 Ob 177/18k).

Hintergrund war ein lauterkeitsrechtliches Vorverfahren (4Ob 222/17a), in dem einer Absolventin eines Erwachsenen-Ausbildungskurs zum „diplomierten Ernährungstrainer“ auf Klage eines Wettbewerbsschutzverbandes verboten wurde, Dienstleistungen anzubieten, die dem Gewerbe der Ernährungsberatung vorbehalten sind, beispielsweise Training, Coaching, Schulung u.a. zu den Themen Abnehmen, Ernährung bei Unverträglichkeiten, Kinderernährung oder Ernährung im Alter, ohne dass sie über die notwendigen Berechtigungen verfügt. Die Absolventin und nunmehrige Klägerin begehrte, dem erstbeklagten Verein, seiner Vorstandsvorsitzenden (der Zweitbeklagten) und seinen Funktionären (der Dritt- und dem Viertbeklagten) einstweilen zu verbieten, auf der Website des Vereins, in sozialen Medien und auf jede andere Art und Weise die Öffentlichkeit unrichtig zu informieren, indem sie insbesondere Äußerungen bzw. Behauptungen folgenden Inhalts oder ähnliche sinngemäße Behauptungen, in welcher Form auch immer, verbreiten würden:
– der Oberste Gerichtshof habe die freie Tätigkeit des „Ernährungstrainings“ verboten;
– Ernährungsberater als Gesundheits-gewerbetreibende iSd § 119 GewO seien in der Lage, Krankheiten im Vorfeld zu erkennen, die einer Beratung entgegenstünden bzw abgeklärt werden müssten;
– der Oberste Gerichtshof habe bereits in der Entscheidung 9 Ob 64/04h gegen Ausbildungsinstitute, die nicht selten zu hohen Preisen ernährungsbezogene Kurse mit der verschleierten Hoffnung auf künftige Tätigkeit als Ernährungsberater anböten, eine umfassende Haftung ausgesprochen, […],
– ein Verbraucher verstehe unter Ernährungstraining zweifellos das Anbieten einer Ernährungsberatung, weshalb dieser Begriff per se irreführend bzw der Begriff des diplomierten Ernährungstrainers der österreichischen Rechtsordnung nicht bekannt sei.

Der OGH sah im gegenständlichen Fall keinen Korrekturbedarf der vorinstanzlichen Entscheidung und hielt fest, dass § 2 UWG Aussagen über das eigene Produkt oder Unternehmen erfasst und in diesem Fall daher zu prüfen war, ob die Irreführung über die Rechtslage eine unlautere Geschäftspraktik darstellt.
Weiters ist jede Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen und eine Schlagzeile (Überschrift, Titel) oder ähnliche Hervorhebung grundsätzlich nicht isoliert zu beurteilen, außer sie würde eine vollständige Tatsachenbehauptung enthalten oder die Tatsachenbehauptungen widersprächen dem Folgetext. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Überschrift der Presseaussendung („OGH verbietet Ernährungstraining“) bedürfe insbesondere im Hinblick auf das Verständnis des Begriffs „Ernährungstraining“ auch der Betrachtung des Fließtextes, ist im Einzelfall nicht korrekturbedürftig.
Die vorinstanzliche Beurteilung der Bezeichnung „Ernährungstraining“ in der Überschrift wurde vom OGH im Sinne von individueller und nach § 119 GewO qualifizierten Personen vorbehaltener Ernährungsberatung bestätigt.

Der OGH bekräftigte, dass auch ein Laie „Hinweise“ auf eine allfällige Krankheit eines anderen Menschen wahrnehmen kann, ohne dass er mit der bloßen Betrachtung dieses Menschen schon in die Vorbehaltsaufgaben der Ärzte eingegriffen hätte. Die Einschätzung, dass auch ein Ernährungsberater aufgrund seiner besonderen Ausbildung und Erfahrung (nach § 119 Abs 1 GewO die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten) befähigt ist, Hinweise auf Krankheit oder Gebrechen, die einer Beratung entgegenstehen, zu erkennen, ist von der Rechtsprechung gedeckt. Außerdem steht sie im Einklang mit der Judikatur, dass § 1299 ABGB für alle Berufe gilt, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, ein Berufsvertreter für die typischen Fähigkeiten seines Berufsstandes haftet und er daher auch in der Lage sein muss, über ein typisches (gesundheitliches) Risiko aufzuklären (vgl 4 Ob 115/18t mwN).

Als nicht irreführend wurde von den Vorinstanzen und vom OGH insgesamt die Aussage der Aussendung bewertet, in Bezug auf die Entscheidung 9 Ob 64/04h und eine darin angeblich ausgesprochene „umfassende Haftung“ hinsichtlich der in der Aussendung erwähnten Ausbildung „nicht selten zu hohen Preisen“, durch die in den Auszubildenden eine „verschleierte Hoffnung auf künftige Tätigkeit als Ernährungsberater“ erweckt werde. Damit wird nämlich erkennbar auf den Umstand Bezug genommen, dass Kursanbieter ihren Kunden gegenüber haftbar gemacht werden könnten, falls ihre Ausbildungen entgegen erweckten Erwartungen nicht auf die Ausübung einer Tätigkeit abzielen, die (bloß) als freies Gewerbe anzusehen wäre, und die daher für die Kunden auch wertlos sein könnten (vgl 8 Ob 137/17f).

Dass sich jedermann „Trainer“ oder „Coach“ nennen dürfe oder hinsichtlich eines bestimmten Begriffs – hier Ernährungstraining – kein Sonderrechtsschutz bestehen mag, macht die Ansicht, der Begriff könne trotzdem irreführend – über die Verknüpfung der Wortteile „-trainer“ oder „-coach“ mit „Ernährung“ sowie „über die damit verbundene Verbrauchererwartung“ – gebraucht werden, nicht sorgfaltswidrig (vgl 4 Ob 181/17x) und damit nicht unvertretbar.

Anmerkung des Schutzverbandes: Die Bezeichnung als "Trainer" oder "Coach" ändert außerdem nichts daran, dass man für diese Tätigkeit jedenfalls eine entsprechende Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung benötigt. Das gilt insbesondere für die Lebens- und Sozialberatung, die Unternehmensberatung, die sportwissenschaftlichen Beratung oder die Ernährungsberatung als reglementiert Gewerbe. Nur Vorträge oder Seminare vor einem größeren Kreis von Personen ohne individuelle Beratung/Coaching/Training sind als Privatunterricht von der Gewerbeordnung ausgenommen.

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