Aktuelle Judikatur

Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei Datenschutzverstößen laut EuGH gegeben

Die Entscheidung vom 28.4.2022, C-319/20 – Meta/Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., erging in einem Vorabentscheidungsverfahren betreffend die Klagsbefugnis eines deutschen Verbraucherschutzverbandes bei Verstößen gegen die DSGVO (Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Unterlassungsklage des Verbandes gegen Facebook bzw „Meta“ wegen unlauteren Hinweisen im Rahmen der App, der Nichteinhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen und einer – wie vorgebracht – unangemessenen Benachteiligung der Nutzer durch die AGB). Der BGH richtete in diesem, von vielen mit großem Interesse verfolgten Verfahren an den EuGH die Frage, ob die DSGVO (insbesondere Art 80) einer nationalen Regelung entgegenstünde, welche Verbände, Einrichtungen und Kammern berechtige, wegen Verstößen gegen die DSGVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person vor den Zivilgerichten zu klagen. Die Entscheidung des EuGH ist auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht von Interesse.

Der EuGH entschied zugunsten einer Klagebefugnis der Verbände und anderen Einrichtungen. Unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 29. Juli 2019, C 40/17 – Fashion ID, sprach der EuGH aus, dass die DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann.

Die Tatsache, dass Verbände zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie der Bundesverband befugt seien, unabhängig von der Verletzung der Rechte einer von diesem Verstoß individuell und konkret betroffenen Person eine Verbandsklage auf Unterlassung zu erheben, trage nach Ansicht des EuGH unbestreitbar dazu bei, die Rechte der betroffenen Personen zu stärken und ihnen ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Außerdem könnte sich die Erhebung einer solchen Verbandsklage, die es ermöglicht, zahlreiche Datenschutzverletzungen zu verhindern, als wirksamer erweisen als die Klage der einzelnen, betroffenen Person.

Der Österreichische Oberste Gerichtshof zog aufgrund dieser Entscheidung das beim EuGH unter der Geschäftszahl C-701/20 zur identen Frage der Verbandsklagebefugnis bei DSGVO-Verstößen anhängige Vorabentscheidungsersuchen (OGH 6 Ob 77/20x) zurück und entschied, dass das Verfahren über die Revision der Beklagten fortgesetzt wird.

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