Aktuelle Judikatur

Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist irreführend

Die Behauptung einer Spitzenstellung („Die von führenden Geschirrspülmaschinenherstellern am häufigsten empfohlene Marke.“) führt beim Durchschnittsverbraucher zu einer unrichtigen Vorstellung von der Wirklichkeit, wenn die erforderliche Aufklärung über Wesentliches fehlt, und zwar über die Umstände und Kriterien einer solchen Empfehlung und darüber, dass die Empfehlung nicht auf objektiven Daten einer Produktleistung beruhten, die tatsächliche Testserien bei den angeführten Geschirrspülmaschinenherstellern ergeben hätten. Unvollständige Angaben verstoßen somit gegen § 2 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen (OGH 4 Ob 190/22b, 25.04.2023).

Die Streitteile im gegenständlichen Fall stellen beide Geschirrspülmaschinenprodukte her. Die Beklagte bewirbt ihr Produkt mit der Behauptung, dass es die von den führenden Geschirrspülmaschinenherstellern am häufigsten empfohlene Marke sei. Die Klägerin begehrt die Unterlassung dieser Behauptung, ohne dabei den Verbrauchern die Umstände und Kriterien einer solchen Empfehlung zu nennen, oder wenn eine solche Empfehlung nicht auf tatsächliche Testserien bei den angeführten Geschirrspülmaschinenherstellern, die objektive Daten einer Produktleistung ergeben haben, zurückzuführen ist.

Die vorliegende Spitzenstellungswerbung suggeriert dem angesprochenen Käuferpublikum, dass die damit beworbenen Produkte tatsächlich „besser“ seien als vergleichbare andere. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher erwartet sich aufgrund der beanstandeten Aussage tatsächlich einen Qualitätsvorsprung des so beworbenen Produkts. Dass die „Empfehlung“ allenfalls nur aus Gründen der Konzernverbundenheit oder einer Marketingkooperation erfolgt und sie daher nicht ernst zu nehmen ist, liegt für den Durchschnittsverbraucher nicht auf der Hand.

Die Beklagte brachte in erster Instanz vor, die Empfehlungen der Geschirrspülmaschinenhersteller würden auf objektiven Tests beruhen. Die Vorinstanzen haben dazu aber – ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht – keine Feststellungen getroffen. Der OGH hob daher die klage- und antragsabweisenden Vorentscheidungen auf und trug dem Erstgericht auf, Feststellungen zu den die Spitzenstellungsbehauptung rechtfertigenden Tatsachen zu treffen.

Quellen: OGH 4Ob190/22b ogh.gv.at und RIS Justiz (bka.gv.at)

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