Aktuelle Judikatur

Irreführende Werbung für Waldbeeren-Getränk

OGH 25.1.2024, 4 Ob 230/23m

Ein deutscher Getränkehersteller hatte ein Erfrischungsgetränk (1,5 Liter PET-Flasche) auch in Österreich mit dem Wort „Waldbeere“ auf dem Etikett beworben und dazu Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren und Ribiseln fotografisch abgebildet. In der Zutatenliste auf dem Etikett waren keine Beeren angeführt. Auf dem Etikett war weiters zu lesen: „Zuckerfreies Erfrischungsgetränk mit Waldbeerengeschmack“. Auf der Website des Beklagten wurde das Getränk mit Angaben wie „Fruchtig-süßer Beerengenuss“, „Die beliebtesten Waldbeeren im herrlich-schmackhaften Mix“, „Wie ein Früchtekorb frisch im Wald gepflückt“ und „Den Geschmack heimischer Früchte von Brombeeren bis Erdbeere vereint …“ beworben. Tatsächlich enthielt das Getränk jedoch weder Beeren noch Aromen dieser Früchte. Der klagende Verein für Konsumenteninformation machte aufgrund dieser Werbung bzw Kennzeichnung Ansprüche auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung nach dem UWG geltend. Es werde hier der im Sinne des § 2 UWG irreführende Eindruck erweckt, dass dieses Getränk Fruchtsaftanteile von heimischen Früchten und Beeren enthalte, obwohl tatsächlich kein Saft(-konzentrat) dieser Früchte enthalten sei.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der OGH bestätigte diese Entscheidungen und wies die außerordentliche Revision der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Wie der OGH zunächst zur Bezeichnung „Erfrischungsgetränk“ ausführte, war die Verwendung dieses Wortes für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Denn selbst wenn das Lebensmittelrecht für sogenannte Erfrischungsgetränke keinen Fruchtsaftanteil vorschreibe und das Österreichische Lebensmittelbuch die Abbildung ganzer (nicht jedoch tropfender) Früchte auf dem Etikett eines Erfrischungsgetränks zulasse (und auch die Vorinstanzen davon ausgegangen seien, dass Durchschnittsverbrauchern der Unterschied zwischen Fruchtsaftgetränken und Erfrischungsgetränken nicht geläufig sei), so lag der Schwerpunkt der angefochtenen Entscheidung darauf, dass die Produktbezeichnung als „Erfrischungsgetränk“ zum einen von den blickfangartigen Bezugnahmen auf frische Beeren völlig in den Hintergrund gedrängt werde und zum anderen gar nicht ausschließe, dass ein so bezeichnetes Getränk auch Fruchtsaftanteile enthält.
Auch der Hinweis der beklagten Partei auf die Entscheidung des EuGH C-195/14 – Teekanne, wonach die Abbildung von Früchten oder Pflanzen für sich allein noch nicht die Verbrauchererwartung wecke, dass diese im Produkt enthalten seien und die Vermarktung des Früchtetees im Anlassfall nur aufgrund zusätzlicher Textangaben als unzulässig beurteilt worden wäre, zeigt keine korrekturbedürftige Fehleinschätzung der Irreführungseignung auf. Vielmehr hat bereits das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar darauf hingewiesen, dass etwa das Werbeversprechen der beklagten Partei „Die beliebtesten Waldbeeren im herrlich-schmackhaften Mix“ klar suggeriere, dass das Getränk tatsächlich Waldbeeren enthalte, weil nur gemischt werden könne, was tatsächlich vorhanden sei. Ein generelles Verbot, (nicht irreführende) Abbildungen von Beeren oder den Begriff „Waldbeergeschmack“ für die Bewerbung ihres Produkts einzusetzen, war dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens.

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