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Massenabmahnung wegen § 5 E-Commerce-Gesetz

30.10.2003

Ein "Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im Internet" hat zahlreichen Unternehmern in ganz Österreich eine Unterlassungsaufforderung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG) zukommen lassen. Diese Abmahnung ist durch einen Rechtsanwalt Dr. Norbert Nowak mit Sitz in Wien (siehe auch www.rechtsakademie.at) durchgeführt worden, welcher dafür Anwaltskosten von insgesamt € 482,76 verlangt.

Der drei Seiten lange Brief samt beigelegter Unterlassungserklärung dürfte als Massenbrief ergangen sein, wobei nur die angeschriebene Firma und die Website jeweils individuell angegeben ist. So findet sich zB ein Tippfehler in allen diesen Briefen, und wird der angebliche Verstoß auch nicht näher konkretisiert.

Es dürfte daher aus unserer Sicht eine systematische Abmahntätigkeit offensichtlich zur Erlangung der anwaltlichen Kosten vorliegen. So ist dieser Verein bisher nach unserer Information bis auf ähnliche Abmahntätigkeiten bei unverlangter E-Mail-Werbung sonst nicht in Erscheinung getreten, und wird er offenbar in diesem Bereich tätig, nachdem ein Verstoß gegen § 5 ECG leicht feststellbar und verfolgbar ist.

Aus unserer Sicht sind hier für die betroffenen Unternehmer zwei Anknüpfungspunkte gegeben. Zunächst stellt sich die Frage, ob in dem konkreten Fall ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und dieser auch rechtskonform geltend gemacht worden ist. Weiters ist zu hinterfragen, ob dieser Verein überhaupt aktivlegitimiert gemäß § 14 UWG ist.

Hinsichtlich eines Verstoßes ist zunächst bei jedem Mitglied zu überprüfen, ob tatsächlich die Informationspflichten des § 5 ECG nicht eingehalten werden. Sollte dies der Fall sein, stellt sich die Frage, ob hier damit auch ein sittenwidriger Rechtsbruch gemäß § 1 UWG gegeben ist. Dazu liegt noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.

Wenn weiters ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG geltend gemacht wird, ist der Verstoß zu konkretisieren und im Klagsfalle auch ein entsprechendes Begehren zu stellen. Die Ausführungen und auch die Unterlassungserklärung von Herr Dr. Nowak erscheinen hier zu unbestimmt zu sein, um dem wirklich entsprechen zu können.

Überdies kann auch die Aktivlegitimation des Vereines hinterfragt werden. Grundsätzlich sind nach der Rechtsprechung nur solche Verbände klagslegitimiert, die nach ihrer Struktur auch dazu bestimmt und in der Lage sind, wirtschaftliche Interessen der Unternehmer zu fördern. Entfaltet ein Verband außer der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen keine erhebliche sonstige, die Unternehmerinteressen fördernde Tätigkeit, so kann nur eine entsprechende Mitgliederstruktur die Klagslegitimation eines solchen Prozessführungsvereines begründen.

Sie ist dann gegeben, wenn dem Verband ausschließlich Unternehmer oder auch öffentlich-rechtliche Körperschaften angehören. Andernfalls ist zu prüfen, ob der Verband trotzdem eine Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse der Wirtschaft gewährleistet und nicht nur in seinem eigenen oder im Anwaltsinteresse tätig wird.

Schließlich können Umstände, aus denen auf rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verbandes zu schließen ist, aus seinem Verhalten im Einzelfall, ausnahmsweise aber auch aus dem Verhalten in anderen Verfahren ableiten, etwa wenn Wettbewerbsverstöße vorwiegend zur Förderung anwaltlicher Gebühreninteressen ausgebeutet werden (siehe Wiltschek, UWG (2003), E 914-935 zu § 14).

Es könnten daher in einem Antwortschreiben unter anderem folgende Dinge vorgebracht werden:

- dass die Klagslegitimation des Vereines aufgrund der obigen Ausführungen nicht gegeben erscheint oder zumindest nicht überprüfbar ist

- dass der angebliche Wettbewerbsverstoß nicht konkret ausgeführt wird und daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wie auch die Unterlassungserklärung zu unbestimmt bleibt

- dass das Einschalten eines Anwaltes hier nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher auch die Kostenforderung nicht gerechtfertigt erscheint, zumal ein solcher Hinweis auch durch den Verein selber durchgeführt werden kann

- dass vielmehr aufgrund der Information über zahlreiche idente allgemeine Schreiben ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Förderung anwaltlicher Gebühreninteressen vorliegen dürfte

- und daher auch eine entsprechende Beschwerde an die Wiener Anwaltskammer als zuständige Standesvertretung ergangen ist

- dass schließlich eine Überprüfung der genannten Website auf die Bestimmungen des § 5 ECG durchgeführt worden ist und der Internet-Auftritt daher nun rechtskonform ist / oder die Website zur Überprüfung dieser unbestimmten Vorwürfe einmal vorläufig offline gestellt worden ist.

Links:
Information der Wirtschaftskammer Österreich
http://www.ots.at/meldung.php?schluessel=OTS_20031029_OTS0053&typ=



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