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Neue Judikatur und aktuelle Warnung zur Erlagscheinwerbung

06.02.2004

Der OGH hat aufgrund des ausführlichen Vorbringens des Schutzverbandes in seiner Klage erfreulicher-weise seine Rechtsmeinung zur Zahlscheinwerbung dahingehend gestaltet, dass es seiner Ansicht nach bei der Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit § 28a UWG eines noch strengeren Maßstabs bedarf.

So handelt seiner Ansicht nach nun unlauter, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt. Diese Entscheidung finden Sie unter dem Menüpunkt Aktuelle Judikatur mit Datum ebenfalls vom 6.2.2004.

In diesem Zusammenhang ist auch wieder vor weiteren Angeboten anderer Anbieter zu warnen. So ist im Jänner nun wiederum eine Aussendung unter dem Titel "ÖHG Öffentliches Handels- und Gewerberegister" erfolgt, wobei hier ebenfalls grob irreführend der Eindruck erweckt wird, dass es sich um die offizielle Eintragung im Firmenbuch handelt. So hat der OGH schon in seiner Entscheidung 4 Ob 198/02z dieses Formular als Verstoß gegen § 28a UWG beurteilt (siehe RuW 160 beim Menüpunkt Recht und Wettbewerb).

Nachdem über den ersten Aussender Thomas Faustka über Antrag des Schutzverbandes zahlreiche Beugestrafen verhängt wurden, ist diese Aussendung dann praktisch ident (nur unter der Bezeichnung ÖGH statt ÖHG) von einer Silvia Weiss fortgesetzt worden. Auch hier sind schon Beugestrafen in beträchtlicher Höhe verhängt worden. Nun verschickt ein Thomas Höbart wiederum das gleiche Formular unter der Bezeichnung ÖHG, wobei sonst die Gestaltung in keinster Weise verändert wird. Thomas Faustka fordert parallel zur Bezahlung des zweiten Jahres auf und droht ansonsten mit Klage.

Wir schreiten hier selbstverständlich weiter umfassend ein, warnen aber alle Unternehmer, wirklich immer genau zu schauen. Aufgrund der Vielzahl der Aussendungen ist hier von einem hohen Schaden auszu-gehen, wenn auch nur von einem Bruchteil die verlangten Beträge irrtümlich bezahlt werden. Betroffene Unternehmer können Sie sich an ihre Fachgruppe bei der Wirtschaftskammer wenden, welche den Fall bei einer Mitgliedschaft an uns weiterleiten kann.



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