Aktuelle Meldungen

Neues Tabakwerbeverbot in Kraft

16.08.2005

Die alte Tabakwerberichtlinie, welche in den Mitgliedsstaaten der EU ein Verbot jeder direkten und indirekten Form der Werbung und des Sponsoring von Tabakerzeugnissen vorgesehen hat, ist vom EuGH (EuGH 05.10.2000, C-376/98 – Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union) für nichtig erklärt worden.

Eine neue Richtlinie bezüglich Tabakwerbung ist am 26.5.2003 in Kraft getreten, welche wiederum eine weitreichende Verbotsregelung im Hinblick auf Werbung für Tabakerzeugnisse und auch das damit in Verbindung stehende Sponsoring in den Medien vorsieht. Bis zum 31.7.2005 mussten die Mitgliedstaaten die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in Kraft setzen (Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.5.2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen, ABl L 152/16 vom 20.06.2003). Gegen diese Richtlinie hat allerdings wiederum Deutschland eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof eingebracht, welche noch im Laufen ist.

In Umsetzung dieser Richtlinie regelt § 11 Abs 1 des österreichischen Tabakgesetzes ab 31.7.2005, dass Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse generell verboten sind. Als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 dürfen nach Abs 2 Namen, Marken oder Symbole, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits guten Glaubens sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für andere Erzeugnisse verwendet wurden, für diese anderen Erzeugnisse sowie für Werbung oder Sponsoring zugunsten dieser anderen Erzeugnisse weiter verwendet werden. Vorraussetzung dafür ist, dass es sich bei diesen anderen Erzeugnissen, Veranstaltungen oder Aktivitäten sowie bei der darauf bezogenen Werbung oder Sponsoring eindeutig nicht um Tabakerzeugnisse handelt und keine sonstigen für ein Tabakerzeugnis bereits benutzten Unterscheidungsmerkmale verwendet werden.

Ausgenommen von diesem grundsätzlichen Verbot der Tabakwerbung sind weiters nach § 11 Abs 4 Tabakgesetz vor allem die Werbung in der Form von Plakaten sowie im Rahmen nicht jugendfreier Kinovorstellungen. Auch diese Werbung muss einen deutlich lesbaren Warnhinweis über die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums beinhalten.

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)