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Land Kärnten verliert beim Obersten Gerichtshof

12.06.2006

Aufgrund der nun vorliegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) gegen das Land Kärnten steht endgültig fest: Die öffentliche Hand, also z.B. Länder und Gemeinden, dürfen Treibstoffe nicht zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Preisen oder unter missbräuchlichem Einsatz öffentlicher Mittel, wie etwa bei Beschäftigung von Landesbediensteten, abgeben, um damit insbesondere auch den kleinen Tankstellenbetreibern unlautere Konkurrenz zu machen.

Nach der Urteilsbegründung ist die Treibstoffabgabe auch bei vollständig gedeckten Selbstkosten ein sittenwidriger Missbrauch der Machtstellung der öffentlichen Hand. Länder und Gemeinden müssen bei unternehmerischer Tätigkeit so wie ein privater Unternehmer betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Verkaufspreise kalkulieren, um einen kaufmännisch orientierten Unternehmensgewinn zu erzielen. Das heißt, sie müssen so agieren, wie es auch ein privater Anbieter tut. Die öffentliche Hand darf keinen Verdrängungswettbewerb auf Kosten des Steuerzahlers betreiben.

Diese Grundsätze gelten für alle Tankstellen der öffentlichen Hand, insbesondere auch für jene der Stadt Villach, wo der OGH in einem anderen Verfahren zum Schluss gekommen ist, dass im dort zu beurteilenden Einzelfall nach entsprechenden Abänderungen nach erlassener einstweiliger Verfügung kein sittenwidriges Verhalten (mehr) vorlag, weil ein Gewinn erwirtschaftet wurde. Auch die Stadt Villach wird aber in Zukunft nicht anders als jeder andere Tankstellenbetreiber in Österreich ihre Treibstoffpreise betriebswirtschaftlich ohne jede Quersubventionierung kalkulieren und einen angemessenen Gewinn erzielen müssen.

Sollten Tankstellen der öffentlichen Hand diese Schranken des fairen Wettbewerbs nicht einhalten, wird der Schutzverband neuerlich einschreiten.

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