Aktuelle Meldungen

Interventionen wegen unerlaubter Sonntagsöffnung

04.12.2006

Aus Kreisen der gesetzestreuen Unternehmer haben wir zahlreiche Beschwerden erhalten, dass wiederum vor allem vor Weihnachten Verstöße gegen die Öffnungszeiten bzw. die Sonn- und Feiertagsruhe gesetzt werden, wo wir wenn notwendig bis hin zur Klagsführung laufend einschreiten. So ist ein Offenhalten an den Adventsonntagen ebenfalls unzulässig und stellt auch eine reine Besichtigungsmöglichkeit schon eine Übertretung dar.

Gemäß § 3 des Öffnungszeitengesetzes sind an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie an Montagen bis 5 Uhr die Verkaufsstellen geschlossen zu halten, soweit sich nicht nach den sonstigen Bestimmungen anderes ergibt. Das Offenhalten am Sonntag für einen normalen Händler ist dabei ebenso unzulässig wie z.B. für den Betreiber eines Automarkts, sofern dieser nicht als Markt von der Gemeinde bewilligt oder verordnet worden ist.

Nach ständiger Judikatur ist die Übertretung dieser Vorschriften auch als sittenwidriger Rechtsbruch gemäß § 1 UWG zu werten, zumal dadurch ein sachlich nicht gerechtfertigter Vorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern erreicht wird. Ein Verstoß gegen § 1 UWG begründet einen Anspruch auf Unterlassung sowie Urteilsveröffentlichung.

So wie im letzten Jahr sind daher zahlreiche kurzfristige Unterlassungsaufforderungen veranlasst und auch schon Klagen eingebracht worden, wobei sich alle im letzten Jahr 2005 verurteilten Firmen aufgrund der Konsequenzen des Wettbewerbsrechts nun an diese Beschränkung halten.

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)