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Neue wettbewerbsrelevante Regelungen

08.01.2007

Grundsätzlich stellt jede Übertretung einer Rechtsnorm im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn dadurch ein sachlich nicht gerechtfertigter Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern erzielt wird.

Dies betrifft zahlreiche unterschiedliche Regelungen, wobei mit 1.1.2007 zwei relevante Änderungen in Kraft getreten sind. Zunächst ist als Teil des Werberechts Tabakwerbung in Österreich generell auch in Kinos und auf Plakaten in Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie verboten. Allerdings darf nach § 11 Tabakgesetz noch von Tabaktrafikanten geworben werden, allerdings auch nur mit weiteren Einschränkungen und in den Geschäften selber.

Eine weitere relevante Änderung in diesem Zusammenhang stellt die Pflicht zur Kennzeichnung von Rauchverboten in öffentlichen Orten wie Büroräumen und vor allem Geschäftslokalen (allerdings mit Ausnahme von Gastgewerbebetrieben) nach § 13a Tabakgesetz dar, welche nun auch mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist.

Schließlich enthält das Unternehmensgesetzbuch neue Impressumsvorschriften für Websites und E-Mails, welche beachtet werden sollten. So haben alle im Firmenbuch eingetragene Unternehmen nach § 14 UGB den Firmenwortlaut, die Firmenbuchnummer, das Firmengericht, den Firmensitz und die Rechtsform sowie allfällige weitere Hinweise anzugeben.

Nach der Rechtsprechung des OGH stellt zwar nicht jede kleine Verletzung einer Impressumspflicht gleich einen Wettbewerbsverstoß dar, aber sollte jeder Unternehmer zur Verhinderung von möglichen rechtlichen Sanktionen dafür Sorge tragen, dass diese Kennzeichnungsvorschriften erfüllt werden.

Link:
Alle erwähnten Rechtsvorschriften sind als Volltext im Rechtsinformationssystem unter http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ abrufbar.

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