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Einstweilige Verfügung gegen Branchenregister GmbH

12.03.2007

Eine Branchenregister GmbH mit Sitz in Salzburg und deutschem Gesellschafter hat in der zweiten Jahreshälfte 2006 Einschaltungsangebote für ein online-branchen-register regional verschickt, welche zur Irreführung geeignet sind. Diese Aussendungen knüpfen an jene einer Online-Branchenregister GmbH bzw. Sylvia Müller (nunmehr Trapp) ebenfalls mit Sitz in 5020 Salzburg, Moosstraße 60 an, welche nach Klage des Schutzverbandes beide schon verurteilt sind.

Die neue Werbung unterscheidet sich nur unwesentlich von den früheren Aussendungen und ist aus unserer Sicht nach der vom Schutzverband erwirkten strengen Rechtsprechung des OGH täuschend hinsichtlich der Kostenpflicht und des Angebotscharakters und daher unzulässig insbesondere nach § 28a UWG.

Nun mahnt selbst bei einem Rücktritt wegen Irrtums der ebenfalls schon für die Vorgängerfirma tätige Rechtsanwalt Sinnissbichler die Beträge weiter ein. Schließlich werden auch Zahlungsbefehle gegen die Betroffenen beantragt.

Wir haben daher aktuell Klage auf Unterlassung der Aussendungen und Verbot der Fruchtziehung (also weiterer Einmahnungen oder gerichtlicher Schritte bei Vorliegen eines Irrtums) und zu einigen Restfällen der alten GmbH auch schon einen Exekutionsantrag eingebracht.

Hier sind nach unserer Exekution und Einspruch durch die Betroffenen die Klagen auf Zahlung offensichtlich zurückgezogen worden. Bei einer Mitgliedschaft der zuständigen Fachgruppe der jeweiligen Wirtschaftskammer können wir daher alle betroffenen Unternehmer umfassend unterstützen, damit sie hier bestmöglichst reagieren können.

Mittlerweile hat das Landesgericht Salzburg auch schon die einstweilige Verfügung im beantragten Sinne erlassen, wobei diese nicht rechtskräftig ist.

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