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Massenabmahnungen durch Verein zum Schutz für faires E-Commerce Business

22.03.2007

Immer wieder wird von unterschiedlichen Personen versucht, über die Gründung von Vereinen und die Durchführung von kostenpflichtigen Massenabmahnungen ungerechtfertigt Einnahmen zu erzielen. Aufgrund der strengen Rechtsprechung hat es sich bisher in Österreich nur um Einzelfälle gehandelt und ist auch immer eine Einstellung erreicht worden.

Über die Abmahnungen des Rechtsanwalts Norbert Nowak im Jahr 2003 haben wir berichtet, wobei uns nach der Intervention bei der Rechtsanwaltskammer keine Beschwerden mehr erreicht haben. Ebenfalls im Bereich des E-Commerce hat ein Erhaltungsverein fairen Wettbewerbs im September 2005 solche gleichlautenden kostenpflichtigen Abmahnungen durchgeführt, was aus unserer Sicht als rechtsmissbräuchlich zu werten war und gleich eingestellt wurde.

In diesen Tagen versendet ein „Verein zum Schutz für faires E-Commerce Business“ massenweise gleichlautende Abmahnschreiben über einen Rechtsanwalt aus Salzburg insbesondere an Hotellerie- und Gastronomiebetriebe mit der Aufforderung, aufgrund von angeblichen Verstößen gegen das E-Commerce-Gesetz eine Unterlassungserklärung abzugeben und € 1.171,08 zu entrichten, widrigenfalls mit UWG-Klage und den damit verbundenen höheren Kosten gedroht wird.

Nach der Rechtsprechung ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten durch einen Abmahnverein aus seinem Verhalten zu schließen, etwa wenn Wettbewerbsverstöße vorwiegend zur Förderung anwaltlicher Gebühreninteressen ausgebeutet werden (siehe Wiltschek, UWG (2003), E 914-935 zu § 14). Hier werden solche Kosten gefordert, wofür aus unserer Sicht keine Rechtsgrundlage besteht.

Ein weiterer Hinweis auf eine missbräuchliche Kosteneintreibung gerichtete Abmahntätigkeit ist die Tatsache, dass dieser Verein erst am 15.3.2007 gegründet worden und daher äußerst fraglich ist, ob dieser überhaupt die Aktivlegitimation zur Einbringung von Klagen nach dem UWG besitzt, nachdem hiefür eine entsprechende Mitgliederstruktur erforderlich ist.

Schließlich erscheint es aufgrund der bisherigen Rechtsprechung in aller Regel sehr fraglich zu sein, ob die hier geltenden gemachten Verstöße gegen das E-Commerce-Gesetz insbesondere beim Fehlen einzelner Informationen überhaupt einen Wettbewerbsverstoß darstellen. So ist eine Verletzung der Informationspflichten laut OGH vor allem dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn eine Kontaktaufnahme nicht möglich ist. Das Fehlen von Telefon- und Faxnummer, Kammer oder Berufsverband etc. ist aber mangels Vorsprung im Wettbewerbsrecht nicht als sittenwidrig angesehen worden (OGH am 18.8.2004, 4 Ob 151/04s).

Wir haben eine Unterlassungsaufforderung an diesen Verein wegen diesen aus unserer Sicht rechtsmissbräuchlich durchgeführten Massenabmahnungen gerichtet. Weitere Informationen können betroffene Unternehmer bei Ihrer Fachgruppe der Wirtschaftskammer bekommen, welche die einzelnen Fälle bei einer Mitgliedschaft an uns weiterleiten kann. Jedenfalls sollte im Einzelfall eine rechtliche Beratung eingeholt werden.

Der Rechtsanwalt hat sich in der Zwischenzeit aufgrund unserer Intervention gemeldet und mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit für den Verein eingestellt hat. Es ist daher jedenfalls nichts zu zahlen, aber sollte auch unbedingt jeder Unternehmer seine Website nun ECG-konform gestalten!

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