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Entwurf einer UWG-Novelle 2007

24.04.2007

Von der Europäischen Union ist am 11. Juni 2005 die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im Amtsblatt veröffentlicht worden. Nach Artikel 19 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten diese bis zum 12. Juni 2007 umsetzen und dann spätestens sechs Monate später in Kraft setzen. Die Richtlinie will die Regelungen über Geschäftspraktiken zwischen Unternehmern und Verbrauchern harmonisieren. Die neuen Regelungen umschreiben dabei „unlautere Geschäftspraktiken“, welche EU-weit verboten sein werden.

Diese Richtlinie betrifft zwar nicht die Anwendung des UWG im Bereich zwischen Unternehmern, wird aber auch für diese teilweise umgesetzt, um eine komplette Spaltung des Lauterkeitsrechts zu verhindern. Dabei wird sich zwar grundsätzlich an dem Anwendungsbereich des UWG in der Praxis nicht so viel ändern, es werden aber einige neue Begriffe und Tatbestände im Sinne der Richtlinie eingeführt.

So entfällt der Begriff der guten Sitten und wird von dem Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gesprochen. Diese werden wiederum in aggressive und irreführende Geschäftspraktiken unterteilt, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist und daher auch noch die bisher bekannten Fallgruppen des § 1 UWG wie Rechtsbruch, Behinderung, Ausbeutung und Kundenfang darunter fallen können.

§ 1 UWG wird zwei Generalklauseln enthalten, und zwar eine hinsichtlich der unlauteren Geschäftspraktiken im B2B-Bereich (also zwischen Unternehmern) und eine im B2C-Bereich (also zwischen Unternehmern und Verbrauchern). Zwischen Unternehmern wird nun eine Erheblichkeitsschwelle normiert, welche schon in der Rechtsprechung eingeführt worden ist.
Zusätzlich gibt es zu den allgemeinen Tatbeständen nun eine schwarze Liste von jedenfalls verbotenen Geschäftspraktiken, welche als Anhang zum UWG umgesetzt werden. Diese sind größtenteils schon in der österreichischen Rechtsprechung geklärt und bringen daher keinen wirklichen Mehrwert, wobei die Auswahl durch die EU-Kommission eher willkürlich erscheint. In Zukunft prüft man daher erst, ob eine Geschäftspraktik unter die schwarze Liste fällt, und wenn nicht, ob sie aggressiv bzw. irreführend oder sonst unlauter ist.

Überdies werden zahlreiche Definitionen von der Richtlinie vorgegeben und Begriffe wie Produkt, Geschäftspraktik, berufliche Sorgfaltspflicht, die wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhalten des Verbrauchers im B2C-Bereich, Verhaltenskodex, Aufforderung zum Kauf, die unzulässige Beeinflussung und die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers normiert.

Auch soll das Verhalten im nachvertraglichen Bereich gegenüber Verbrauchern noch mehr unter die unlauteren Geschäftspraktiken fallen können und sind bei einer Aufforderung zum Kauf an Verbraucher bestimmte Informationen wie der Name und die Anschrift des Unternehmens, die wesentlichen Merkmale des Produkts, der Preis, Zustellkosten, besondere Lieferbedingungen und gegebenenfalls das Bestehen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts, allerdings alles unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums. Schließlich kann nun auch die Produktpiraterie bei Verwechslungsgefahr nach dem UWG verfolgt werden.

Insgesamt ist es daher zwar zu begrüßen, dass eine weitere europaweite Vereinheitlichung auch im Lauterkeitsrecht erreicht wird, aber zur Verständlichkeit dieses Rechtsbereichs trägt die vor allem im deutschsprachigen Raum im Detail viel kritisierte Richtlinie nicht wirklich bei.
Die wichtigsten zu erwartenden Änderungen als Kurzübersicht:

- Das UWG wird zumindest im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher in der EU harmonisiert.

- Der Begriff der guten Sitten wird durch die unlauteren Geschäftspraktiken ersetzt und die Generalklausel in einen B2B- und B2C-Bereich geteilt.

- Diese Geschäftspraktiken werden insbesondere in aggressive und irreführende Geschäftspraktiken unterteilt.

- Eine schwarze Liste von jedenfalls verbotenen Tatbeständen ist nun als Anhang zum UWG enthalten.

- Auch das Verhalten im nachvertraglichen Bereich, also z.B. die Hinderung an einer Vertragskündigung kann nun gegenüber Verbrauchern unlauter sein.

- Vom Verbot der irreführenden Werbung wird bei Verwechslungsgefahr nun auch die unzulässige Werbung mit fremden Marken sowie das Nichteinhalten von Verhaltenscodices erfasst, zu denen sich der Unternehmer verpflichtet hat.

- Schließlich bestehen unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums bei einer Aufforderung zum Kauf gegenüber Verbrauchern, also der Nennung des Produkts und des Preises die Pflicht zur Information insbesondere über Name und Anschrift des Unternehmens, den Preis sowie allfälliger Zustellkosten und besonderer Rücktrittsrechte.

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